§ 115 Eigener Wirkungsbereich der Ortsgemeinden
In Kraft seit 31. Dezember 1965
Up-to-date
(1) Die Bestellung der öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten und die Ausübung der Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit der überörtlichen Disziplinar- und Prüfungskommissionen, fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Ortsgemeinden.
(2) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in allen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallenden Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Gemeinderat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967
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