Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
1. Tod;
2. Dienstentsagung (§ 67);
3.
a) bei Verwendung gemäß § 2b:
durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen:
aa) durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 2a Abs. 1 erfassten Landes gegeben ist,
bb) durch Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 2a Abs. 1 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 2a Abs. 1 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist;
4. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 7 Abs. 2);
5. einverständliche Lösung (§ 43);
6. in Durchführung eines Disziplinarerkenntnisses, das die Entlassung ausspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1995
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