(1) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
1. eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,
2. einer Außerdienststellung,
3. einer Dienstfreistellung gemäß § 56c,
4. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder
5. einer Suspendierung,
gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht. Das gilt im Falle der Suspendierung nicht, wenn das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder mit Freispruch endet. Wurde vor Antritt einer Dienstfreistellung nach Z. 1 bis 3 der Erholungsurlaub für das laufende Kalenderjahr über den aliquoten Anspruch hinaus bereits in Anspruch genommen, so ist der Erholungsurlaub, für den nach Antritt des Dienstes nach der Dienstfreistellung ein Anspruch erworben wurde, um das Ausmaß des Mehrverbrauches zu kürzen.
(5) In dem Kalenderjahr, in dem ein befristetes Dienstverhältnis beendet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 bis 5 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(7) Das in den Abs. 2 bis 4 und § 54b ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(8) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der/Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten sind für die Zeit ihres/seines Erholungsurlaubes so viele Stunden als verbraucht anzurechnen, als sie/er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 und 4 oder gemäß § 54a ein Rest von Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.
(9) Fällt während der Zeit eines Erholungsurlaubes einer/eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten, für die/den die Fünftagewoche gilt, ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat sie/er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 6/2015
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