(1) Dieses Gesetz findet auf alle Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Anwendung.
(2) Es gilt für alle öffentlich- rechtlichen Bediensteten (Beamten, Lehrer an Privatschulen und Arbeiter) der in Abs. 1 angeführten Gemeinden, deren Anstalten und Unternehmen.
(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind auf die, diesem Gesetz unterliegenden öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die in § 305 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003, in der jeweils geltenden Fassung aufgezählten Gesetze sinngemäß anzuwenden.
(4) Für die nähere Ausführung und die Anwendung dieses Gesetzes auf besondere Verhältnisse eines Dienstzweiges kann der Gemeinderat Dienstanweisungen sowie Dienst- und Betriebsvorschriften erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
Rückverweise
Keine Verweise gefunden