(1) Für die Pensionsansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen finden die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung BGBl. Nr. 10/1999, sinngemäß Anwendung.
(2) Für den Pensionsanspruch der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Beschäftigungsausmaß gemäß § 1 Abs. 3, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, in der jeweils geltenden Fassung, herabgesetzt wurde, finden in Bezug auf die Ruhegenussbemessungsgrundlage die für die Landesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(3) Öffentlich-rechtliche Bedienstete des Ruhestandes sowie deren Hinterbliebene und Angehörige haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Gesetz gebühren oder ihnen gewährt werden, einen Beitrag zu entrichten. § 65 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit Ausnahme des Abs. 3 und mit der Maßgabe, dass das in Abs. 2a genannte Datum 1. Jänner 2013 durch das Datum 1. März 2016 ersetzt wird, sinngemäß anzuwenden.
(4) Artikel 4 Z. 1 des Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138/1997 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965), gilt mit der Maßgabe, dass diese Bestimmung mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2000, in Kraft tritt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 84/1993, LGBl. Nr. 14/1996, LGBl. Nr. 74/1996, LGBl. Nr. 28/1997, LGBl. Nr. 1/2000, LGBl. Nr. 45/2016
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