(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens gebührt ein Fahrkostenzuschuss, wenn
1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrkostenanteil übersteigen, den der öffentlich-rechtliche Bedienstete nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten – gemessen an der kürzesten Wegstrecke – zu ermitteln.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den der öffentlich-rechtliche Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist durch Verordnung des Gemeinderates mit dem Betrag festzusetzen, dessen Tragung allen öffentlich-rechtlichen Bediensteten billigerweise zumutbar ist.
(4) Der Fahrkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z. 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Euro zu runden, dass Beträge unter 50 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und mehr Cent auf den nächsten vollen Eurobetrag ergänzt werden.
(5) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er
1. Anspruch auf eine Zuteilungsgebühr oder auf eine Trennungsgebühr nach den für die Beamten des Landes Steiermark geltenden Vorschriften hat, oder
2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.
(6) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 34 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(7) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 156/1975, LGBl. Nr. 18/2025
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