(1) Wenn aus besonderen Gründen die bloße Androhung der Vollziehung allein zweckmäßiger erscheint als die Vollstreckung der Strafe, kann die Disziplinarkommission die Vollziehung der im § 92 lit. b – d aufgezählten Disziplinarstrafen aufschieben, falls über den Beschuldigten bisher keine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder eine verhängte Disziplinarstrafe bereits nach § 108 Abs. 3 gelöscht ist.
(2) Neben der Beschaffenheit des Dienstvergehens und dem Grade des Verschuldens ist dabei vornehmlich auf das Alter des Beschuldigten, seine wirtschaftliche Lage und seine dienstliche Führung sowie darauf zu sehen, ob er den Schaden nach Kräften gutgemacht hat.
(3) Wird die Vollziehung der Disziplinarstrafe aufgeschoben, so bestimmt die Disziplinarkommission eine Bewährungszeit von ein bis drei Jahren.
(4) Wird gegen den Bestraften innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist die nicht vollzogene Strafe so zu vollziehen, wie wenn sie in diesem Zeitpunkte rechtskräftig verhängt worden wäre.
(5) Im anderen Falle gilt die Strafe nach Ablauf der Bewährungsfrist als nicht verhängt und ist im Standesausweis zu löschen.
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