(1) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann zur Behebung eines augenblicklichen Notstandes einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf Ansuchen von der Anstellungsgemeinde eine Aushilfe bewilligt werden.
(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann auch ein unverzinslicher Gehaltsvorschuß bis zum Höchstmaße von drei Monatsbezügen gewährt werden. In außerordentlichen Notstandsfällen kann ein Gehaltsvorschuß auch über dieses Ausmaß bewilligt werden. Er ist in Monatsraten durch Gehaltsabzug einzubringen.
(3) Solang ein Vorschußrest besteht, darf kein neuer Gehaltsvorschuß bewilligt werden.
(4) Zur Deckung eines beim Ableben des öffentlich-rechtlichen Bediensteten unberichtigten Vorschußrestes können Rückstände an Gehalts- oder Gebührenforderungen sowie der Todfallsbeitrag herangezogen werden.
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