(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem er nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht).
(2) Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter für einen bestimmten Fall durch den Bürgermeister von der Verpflichtung zur Wahrung des Geheimhaltungspflicht entbunden wurde.
(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch im Verhältnis außer Dienst und im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
(4) Den zur Teilnahme an der Entscheidung von Parteisachen berufenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist es untersagt, außeramtlich ihre Ansichten über eine anhängige Parteisache oder deren wahrscheinlichen Ausgang zu äußern.
(5) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltungspflicht des öffentlich-rechtlichen Bediensteten erfolgt durch den Bürgermeister nach dessen Ermessen. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete besitzt gegen die betreffende Entscheidung des Bürgermeisters kein Rechtsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Entbindung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von der Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltungspflicht steht niemandem zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
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