(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat über alle ihm in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf seine amtliche Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der Parteien oder sonst aus dienstlichen Rücksichten Geheimhaltung erfordern oder ihm ausdrücklich als vertrauliche bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem er über solche Angelegenheiten eine amtliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet ist, Stillschweigen zu beobachten.
(2) Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter für einen bestimmten Fall durch den Bürgermeister von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses entbunden wurde.
(3) Die Pflicht der Amtsverschwiegenheit besteht auch im Verhältnis außer Dienst und im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
(4) Den zur Teilnahme an der Entscheidung von Parteisachen berufenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist es untersagt, außeramtlich ihre Ansichten über eine anhängige Parteisache oder deren wahrscheinlichen Ausgang zu äußern.
(5) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses des öffentlich-rechtlichen Bediensteten erfolgt durch den Bürgermeister nach dessen Ermessen. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete besitzt gegen die betreffende Entscheidung des Bürgermeisters kein Rechtsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Entbindung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses steht niemandem zu.
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