(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt. Bei teilbeschäftigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist der Berechnung der Jubiläumszuwendung der aus der Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des Monatsbezuges, der einen vollbeschäftigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten gleicher Einstufung für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, zugrunde zu legen.
(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,
2. die im § 30a Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
3. die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind,
4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
5. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von der Gemeinde übernommen worden und die Gemeinde gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.
(2a) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als der Gemeinde zurückgelegte Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden.
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v. H. des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und er spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
(4) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 74/1986, LGBl. Nr. 19/1988, LGBl. Nr. 28/1997
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