(1) Die Vorrückung wird gehemmt
1. durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung oder auf Minderung der Bezüge lautendes Disziplinarerkenntnis für die im Erkenntnis bestimmte Zeit von dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli an;
2. für die Zeit der Suspendierung, wenn das Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarstrafe endet, die Entmündigung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten ausgesprochen wird oder die Suspendierung wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten ausgesprochen wurde;
3. durch eine auf „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ lautende Gesamtbeurteilung vom Zeitpunkte der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ lautet;
4. durch Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür gesetzten Frist vom Zeitpunkte des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der öffentlich-rechtliche Bedienstete wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten;
5. durch Antritt eines Urlaubes, der unter der Bedingung erteilt wurde, daß die Urlaubszeit für die Vorrückung nicht angerechnet wird, für die Zeit, für die diese Bedingung gilt.
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 30 Abs. 1) nicht in Anschlag zu bringen.
(3) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes sich durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und in diesem Zeitraum mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbracht, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Diese Regelung gilt nicht für Fälle des Abs. 1 Z. 5.
(4) Die im Abs. 1 Z. 5 angeführten Zeiten sind dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf Antrag zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 61/1971, LGBl. Nr. 156/1975
Rückverweise
Keine Verweise gefunden