(1) Das in den §§ 54 und 54b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
1. die regelmäßige Wochendienstzeit der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten herabgesetzt ist oder
2. die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt oder
3. die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete
a) eine Dienstfreistellung,
b) eine Außerdienststellung oder
c) eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des St. MSchKG
in Anspruch nimmt.
(2) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 74/1986, LGBl. Nr. 6/2015
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