(1) Disziplinarstrafen können nur auf Grund eines Disziplinarverfahrens verhängt werden. Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis;
b) die Ausschließung von der Vorrückung auf höchstens 3 Jahre;
c) die Minderung des für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges;
d) die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß;
e) die Entlassung.
(2) Die Minderung des für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges oder des Ruhegenusses darf höchstens 25 v. H. betragen; sie kann auf die Dauer von höchstens 3 Jahren ausgesprochen werden. Während der Strafdauer ist die Vorrückung ausgeschlossen. Tritt der öffentlich-rechtliche Bedienstete vor Ende der Strafdauer in den Ruhestand, so vermindert sich der Ruhegenuß für den Rest der Strafdauer um den im Erkenntnis festgesetzten Hundertsatz.
(3) Bei Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Abs. 1 lit. b bis d ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete während der Strafdauer von einer Ernennung ausgeschlossen.
(4) Die strafweise Versetzung in den Ruhestand kann entweder auf bestimmte Zeit oder dauernd erfolgen. Die Minderung des Ruhegenusses (der Abfertigung) darf höchstens 25 v. H. betragen. Nach Ablauf des im Erkenntnis bestimmten Zeitraumes ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete so zu behandeln, als wäre er bei Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses auf Grund des § 63 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967
Rückverweise
Keine Verweise gefunden