GBG. 1957
Gliederung
(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der innerhalb derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Hiebei kommen Zeiträume, die für die Vorrückung nicht anrechenbar sind, nicht in Betracht; insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:
1. das Rangverhältnis in der nächst niedrigeren Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe;
2. die Dauer der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren öffentlichen Dienstzeit;
3. die Dauer einer nicht anrechenbaren tatsächlich zurückgelegten öffentlichen Dienstzeit;
4. das Lebensalter.
(2) Der Dienstrang von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, auf welche die Bestimmungen des Beamtenüberleitungsgesetzes vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 134, angewendet worden sind, richtet sich nach der auf Grund des § 7 Abs. 1 des genannten Gesetzes vorgenommenen Rangbestimmung.
(3) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete kann erklären, daß Umstände, die nach Abs. 1 und 2 für die Bestimmung seines Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht muss schriftlich erklärt werden und bedarf der Genehmigung des Gemeinderates. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist auf Grund des Rangverzichtes derart zu reihen, daß die Umstände, auf die sich der Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben. Der Rangverzicht ist unwiderruflich.
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