(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der innerhalb derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Hiebei kommen Zeiträume, die für die Vorrückung nicht anrechenbar sind, nicht in Betracht; insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:
1. das Rangverhältnis in der nächst niedrigeren Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe;
2. die Dauer der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren öffentlichen Dienstzeit;
3. die Dauer einer nicht anrechenbaren tatsächlich zurückgelegten öffentlichen Dienstzeit;
4. das Lebensalter.
(2) Der Dienstrang von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, auf welche die Bestimmungen des Beamtenüberleitungsgesetzes vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 134, angewendet worden sind, richtet sich nach der auf Grund des § 7 Abs. 1 des genannten Gesetzes vorgenommenen Rangbestimmung.
(3) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete kann erklären, daß Umstände, die nach Abs. 1 und 2 für die Bestimmung seines Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht muss schriftlich erklärt werden und bedarf der Genehmigung des Gemeinderates. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist auf Grund des Rangverzichtes derart zu reihen, daß die Umstände, auf die sich der Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben. Der Rangverzicht ist unwiderruflich.
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