(1) Der Monatsbezug eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten wird gekürzt
1. durch Beschluss der Disziplinarkommission, womit der öffentlich-rechtliche Bedienstete während der Suspendierung in seinen Bezügen beschränkt wird, in dem im Beschluß festgesetzten Ausmaße;
2. durch ein auf Minderung der Bezüge lautendes Disziplinarerkenntnis in dem festgesetzten Ausmaß und für die bestimmte Zeit.
(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe geendet oder ist die Entmündigung abgelehnt worden, so ist die Nachzahlung der gemäß Abs. 1, Z. 1 zurückbehaltenen Monatsbezüge zu veranlassen. Das gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, daß der öffentlich-rechtliche Bedienstete während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
(3) Die Bezüge entfallen
1. für die Dauer eines Karenzurlaubes;
2. wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1970, LGBl. Nr. 42/1978
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