(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tage der Zustellung des Anstellungsdekretes, es sei denn, daß in diesem ausdrücklich ein anderer Tag bestimmt ist.
(2) Der Dienstantritt hat an dem im Dekret bezeichneten Tag oder, wenn kein Tag angegeben ist, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Dekretes zu erfolgen. Im Fall eines Verzuges tritt die Anstellung außer Kraft, wenn die Säumnis nicht binnen einer weiteren Frist von 14 Tagen ausreichend gerechtfertigt wird.
(3) Für die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses finden die Bestimmungen der §§ 53 bis 64 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 29/1970
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