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Gemeindebeamtengesetz 2022

GBG 2022
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde mit Ausnahme der Stadt Innsbruck stehen.

(2) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen, sinngemäß.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten werden im Folgenden als Beamte bezeichnet.

§ 2 § 2

§ 2 Gliederung des Gemeindedienstes

(1) Die Gemeindebeamten gliedern sich nach Art ihrer Verwendung in

a) Beamte der allgemeinen Verwaltung,

b) Beamte in handwerklicher Verwendung und

c) Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes.

(2) Die Dienstzweige der Beamten der allgemeinen Verwaltung sind in eine der folgenden Verwendungsgruppen einzuordnen:

a) in die Verwendungsgruppe A die Dienstzweige des höheren Dienstes,

b) in die Verwendungsgruppe B die Dienstzweige des gehobenen Fachdienstes,

c) in die Verwendungsgruppe C die Dienstzweige des Fachdienstes,

d) in die Verwendungsgruppe D die Dienstzweige des mittleren Dienstes,

e) in die Verwendungsgruppe E die Dienstzweige des Hilfsdienstes.

(3) Die Dienstzweige der Beamten in handwerklicher Verwendung sind in eine der folgenden Verwendungsgruppen einzuordnen:

a) in die Verwendungsgruppe P 1 der Dienstzweig des besonders qualifizierten handwerklichen Dienstes,

b) in die Verwendungsgruppe P 2 der Dienstzweig des qualifizierten handwerklichen Dienstes,

c) in die Verwendungsgruppe P 3 der Dienstzweig des handwerklichen Dienstes,

d) in die Verwendungsgruppe P 4 der Dienstzweig des besonders qualifizierten handwerklichen Hilfsdienstes,

e) in die Verwendungsgruppe P 5 der Dienstzweig des qualifizierten handwerklichen Hilfsdienstes.

(4) Die Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes sind in die Verwendungsgruppe W – Sicherheitswachdienst einzuordnen.

(5) Unter einem Dienstzweig ist die Zusammenfassung aller Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu verstehen. Die Dienstzweige und deren Zuweisung zu einer Verwendungsgruppe werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Die Verwendungsgruppe A umfasst alle Dienstzweige, welche von Personen mit voller Hochschulbildung versehen werden sollen.

2. Abschnitt

Anstellung

§ 3 § 3

§ 3 Allgemeine Anstellungserfordernisse

(1) Voraussetzung für die Anstellung als Beamter ist:

a) bei Verwendungen nach § 5 die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und

b) die für die vorgesehene Verwendung notwendige persönliche und fachliche Eignung sowie Entscheidungsfähigkeit.

(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 lit. b umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

§ 4 § 4

§ 4 Gleichwertigkeit im Hinblick auf die besonderen Anstellungserfordernisse

Die besonderen Anstellungserfordernisse (§ 7 Abs. 1) werden auch dann erfüllt, wenn

a) die Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, oder,

b) soweit das besondere Anstellungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, die Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriften

als dem jeweiligen Anstellungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.

§ 5 § 5

§ 5 Verwendungsbeschränkung

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, das nur von österreichischen Staatsbürgern erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

a) die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

b) die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten.

§ 6 § 6

§ 6 Anstellungshindernisse

(1) Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum zweiten Grad, dann die im gleichen Grad Verschwägerten sowie Personen, die in einem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht angestellt werden, wenn durch die Anstellung eine Person der anderen dienstlich unmittelbar über- oder untergeordnet oder ihrer unmittelbaren Kontrolle unterliegen würde.

(2) Wird das Anstellungshindernis erst nach der Anstellung begründet, so ist womöglich durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu schaffen. Ist wegen der geringen Anzahl von geeigneten Dienstposten eine Versetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, dass keine Beeinträchtigung der dienstlichen Belange eintritt.

§ 7 § 7

§ 7 Besondere Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse

(1) Die besonderen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der einzelnen Dienstzweige – vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, insbesondere die Vorschriften über eine Gemeindebeamtenprüfung – werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Die besonderen Anstellungserfordernisse bilden, wenn sie nicht ausdrücklich nur für die Definitivstellung (§ 11 Abs. 1) vorgeschrieben sind, auch die Voraussetzung für die Aufnahme.

(2) Die Gemeinde kann die Nachsicht vom Mangel der für die Definitivstellung vorgeschriebenen Voraussetzungen gewähren, wenn der Beamte bereits eine gleichwertige Dienstprüfung für Gemeinde-, Landes- oder Bundesbeamte erfolgreich abgelegt hat. Die Nachsicht bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachsicht nicht gegeben sind.

§ 8 § 8

§ 8 Stellenausschreibung

Jede freie, zur Besetzung gelangende Stelle eines Beamten ist jedenfalls an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde öffentlich auszuschreiben, soweit die Stelle nicht durch die Ernennung eines Bediensteten der Gemeinde besetzt werden soll. Ist mit der zur Besetzung gelangenden Stelle eine Funktion verbunden, so ist in der Ausschreibung darauf Bedacht zu nehmen.

§ 9 § 9

§ 9 Anstellung

Die Anstellung als Beamter erfolgt durch Ernennung auf einen hinsichtlich des Dienstzweiges und der Dienstklasse bestimmten Dienstposten. Sie ist nur zulässig, wenn ein Dienstposten frei ist und alle Erfordernisse für die Anstellung im Allgemeinen sowie für die Erlangung des Dienstpostens im Besonderen erfüllt sind. Ein Dekret, mit dem trotz Nichterfüllung der allgemeinen oder besonderen Anstellungserfordernisse eine Anstellung erfolgt, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

§ 10 § 10

§ 10 Provisorisches Dienstverhältnis

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

a) während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) 1 Kalendermonat,

b) nach Ablauf der Probezeit 2 Kalendermonate,

c) nach Vollendung des zweiten Dienstjahres 3 Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind auf den Beamten, der unmittelbar vor dem Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, nicht anzuwenden.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

a) Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,

b) Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

c) unbefriedigender Arbeitserfolg,

d) pflichtwidriges Verhalten,

e) Bedarfsmangel.

§ 11 § 11

§ 11 Definitives Dienstverhältnis

(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Anstellungserfordernissen

a) die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und

b) eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.

Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband verbrachten Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren eingerechnet werden, wenn sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages (§ 12 Abs. 2) berücksichtigt wurden.

(3) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, so tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn

a) die Schuld des Beamten gering ist,

b) die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

c) keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(4) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, so kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes im Sinn des Abs. 3 die Definitivstellung vornehmen.

§ 12 § 12

§ 12 Beginn der Dienstzeit, Vordienstzeiten

(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem auf die Zustellung des Ernennungsdekretes folgenden Monatsersten oder dem darin festgesetzten späteren Monatsersten. Erfolgt die Zustellung an einem Monatsersten, so beginnt das Dienstverhältnis frühestens mit diesem Tag. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, so tritt das Dekret rückwirkend außer Kraft. Ein Dekret, mit dem rückwirkend eine Ernennung erfolgt ist, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(2) Inwieweit bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages auch Zeiten vor dem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu der Gemeinde zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

§ 13 § 13

§ 13 Ernennung im Dienstverhältnis

(1) Ernennungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe (Beförderungen) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.

(2) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe oder eines anderen Dienstzweiges überstellt werden, wenn er die Anstellungserfordernisse erfüllt. Die Ernennung auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.

(3) Auf Ernennungen nach den Abs. 1 und 2 ist § 9 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Ernennung eines Beamten nach den Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn er vom Dienst suspendiert oder gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Die Ernennung kann rückwirkend erfolgen, wenn die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.

§ 14 § 14

§ 14 Ernennungsdekret

(1) Über die Anstellung, über jede sonstige Ernennung sowie über die Reaktivierung ist dem Beamten innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ ein Dekret zuzustellen, das zu enthalten hat:

1. den Hinweis auf den Beschluss des für die Entscheidung zuständigen Organes der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes;

2. den Tag des Wirksamwerdens der Anstellung, der sonstigen Ernennung oder der Reaktivierung;

3. den Amtstitel;

4. die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse, Gehaltsstufe und den nächsten Vorrückungstermin;

5. den Vorrückungsstichtag und

6. den Monatsbezug und die pauschalierten Nebengebühren.

(2) § 12 Abs. 1 gilt sinngemäß für die sonstigen Ernennungen.

§ 15 § 15

§ 15 Informationen zum Dienstverhältnis

(1) Der Beamte ist bei seiner Anstellung über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:

a) die Parteien des Dienstverhältnisses,

b) den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Beamte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,

c) die Verwendung des Beamten,

d) den Beginn und allenfalls das Ende des Dienstverhältnisses,

e) die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,

f) Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,

g) das Ausmaß des Erholungsurlaubes,

h) das bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Beamten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,

i) die Bezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,

j) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Überstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst,

k) die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.

(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. e bis k können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.

(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens eine Woche nach dem Dienstantritt schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben. Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsdekretes zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

§ 16 § 16

§ 16 Dienstgelöbnis

(1) Der Beamte hat bei Dienstantritt vor dem Bürgermeister folgendes Gelöbnis zu leisten:

„Ich gelobe, dass ich die Verfassung des Landes und des Bundes, die Landes- und Bundesgesetze und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfülle und meine ganze Kraft in den Dienst der Gemeinde stellen werde.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Tag der Ablegung des Gelöbnisses ist in den Personalstandesausweis einzutragen. Die Niederschrift ist dem Personalakt anzuschließen.

(3) Bei der Definitivstellung ist der Beamte vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter an sein Gelöbnis zu erinnern.

§ 17 § 17

§ 17 Personalakt

(1) Über jeden Beamten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis des Beamten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.

(2) Der Beamte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen. Von der Einsichtnahme sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

§ 18 § 18

§ 18 Dienstbeurteilung

(1) Der Beamte ist jedenfalls für das erste seiner Anstellung folgende Kalenderjahr zu beurteilen.

(2) Der Beamte ist ferner für ein Kalenderjahr zu beurteilen, wenn

a) die Dienstbeurteilung für das diesem Kalenderjahr vorangegangene Kalenderjahr auf „nicht entsprechend“ gelautet hat,

b) der Vorgesetzte der Meinung ist, dass die letzte Dienstbeurteilung nicht mehr zutrifft,

c) er, weil er der Meinung ist, dass seine Leistungen in diesem Kalenderjahr eine Verbesserung seiner Dienstbeurteilung bedingen, bis Ende Jänner des folgenden Jahres eine Dienstbeurteilung beantragt oder

d) die Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.

§ 19 § 19

§ 19 Art der Beurteilung

(1) Bei der Dienstbeurteilung sind zu berücksichtigen:

1. die fachlichen, insbesondere die zur Amtsführung notwendigen Kenntnisse;

2. die Fähigkeiten und die Auffassung;

3. Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Verantwortungsbewusstsein und Arbeitsleistung;

4. Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst;

5. Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;

6. Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;

7. bei Beamten, die sich auf einem leitenden Dienstposten befinden oder deren Berufung auf einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung hierzu;

8. Bewährung als Vorgesetzter;

9. Erfolg der Verwendung.

(2) Besondere für Dienstbeurteilung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.

(3) Die Dienstbeurteilung ist in einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen, die zu lauten hat:

1. „ausgezeichnet“ bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

2. „sehr gut“ bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

3. „gut“ bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

4. „entsprechend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Besorgung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;

5. „nicht entsprechend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Besorgung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistungen nicht erreicht wird.

(4) Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens auf „gut“, so gilt die für den Eintritt der Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.

(5) Wenn ein Beamter als „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ beurteilt wird, so wird die laufende Frist für die Zeitvorrückung um ein Jahr verlängert.

(6) Hat die Gesamtbeurteilung eines Beamten auf „nicht entsprechend“ gelautet, so ist er im folgenden Jahr neuerdings zu beurteilen.

(7) Ist gegen den Beamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden, so ist das Verfahren vor dem zur Dienstbeurteilung zuständigen Organ (§ 20) bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.

§ 20 § 20

§ 20 Zuständigkeit

Zur Gesamtbeurteilung ist zuständig:

a) der leitende Gemeindebedienstete;

b) der Bürgermeister für den leitenden Gemeindebeamten.

§ 21 § 21

§ 21 Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung

(1) Vom Ergebnis der Gesamtbeurteilung ist der Beamte schriftlich mit dem Hinweis zu verständigen, dass er gegen die Gesamtbeurteilung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann.

(2) Der Beamte hat das Recht, nach Zustellung der Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 1 in die Unterlagen seiner Dienstbeurteilung Einsicht zu nehmen.

§ 22 § 22

§ 22 Mitwirkung fachkundiger Laienrichter

(1) Im Dienstbeurteilungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.

(2) Ein fachkundiger Laienrichter ist vom Tiroler Gemeindeverband, der andere von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

3. Abschnitt

Pflichten der Beamten

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 23 § 23

§ 23 Allgemeine Pflichten

(1) Der Beamte hat seine volle Kraft dem Dienst zu widmen, den mit der Stelle verbundenen dienstlichen Verrichtungen in ihrem ganzen Inhalt und Umfang nach bestem Wissen, mit anhaltendem Fleiß sowie mit voller Unparteilichkeit nachzukommen. Hierbei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.

(2) Der Beamte hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und den Parteien, Vorgesetzten und Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen. Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach der Natur und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen.

(4) Der Beamte ist zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.

(5) Der Beamte ist in der Wahl seines Wohnortes nicht beschränkt; doch ist er nicht berechtigt, unter Hinweis auf seinen Wohnort Begünstigungen im Dienst oder besondere Entschädigung zu beanspruchen. Der Beamte hat den jeweiligen Wohnort seinem Vorgesetzten bekanntzugeben.

§ 24 § 24

§ 24 Geschäftskreis, Versetzung

(1) Jeder Beamte ist im Allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seines Dienstzweiges bestimmt ist. Wenn es der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu den Verrichtungen eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

(2) Jeder Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. Inwieweit ihm anlässlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmen die Gebührenvorschriften.

(3) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten zulässig, doch darf dadurch eine Minderung des Dienstranges sowie des Diensteinkommens nicht eintreten.

(4) Im Interesse des Dienstes kann ein Beamter auch in einen anderen Dienstzweig überstellt werden, doch darf hierbei die im Zeitpunkt der Überstellung erreichte Ruhegenussbemessungsgrundlage keine Schmälerung erfahren. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beamten.

§ 25 § 25

§ 25 Dienstzuweisung

(1) Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Beamte mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.

(2) In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.

(3) Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt oder diese zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes beim Rechtsträger, zu dem die Zuweisung erfolgen soll, erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.

(4) Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse der interkommunalen Zusammenarbeit erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.

(5) Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Beamte den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten ein.

(6) Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Beamte tätig wird.

§ 26 § 26

§ 26 Amtsverschwiegenheit

(1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.

(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Der Bürgermeister hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(6) Soweit ein Beamter seiner Personalvertretung über dienstliche Angelegenheiten Mitteilung macht, um sich gegen vermeintliche oder wirkliche Nachteile zu schützen oder die Verletzung von Standesinteressen zu verhindern, macht er sich keiner Verletzung der Amtsverschwiegenheit schuldig. Die Weitergabe personenbezogener Daten dritter Personen ist dabei jedoch nur dann zulässig, wenn die Weitergabe dieser Daten zur Abwendung eines erheblichen Nachteiles für den Beamten oder zum Schutz der Standesinteressen unumgänglich notwendig ist. Die Mitglieder der Personalvertretung sind jedoch verpflichtet, von ihrem Wissen nur gegenüber den berufenen Dienststellen Gebrauch zu machen, es sei denn, sie haben dieses Wissen nicht ausschließlich auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit erlangt.

§ 27 § 27

§ 27 Dienstliche Unterstellung

Der Beamte untersteht dem Bürgermeister und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie der ihm unmittelbar übergeordneten Amtsperson.

§ 28 § 28

§ 28 Geschenkannahme

(1) Dem Beamten ist es verboten, sich oder seinen Angehörigen mittelbar oder unmittelbar von Parteien mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist die Annahme von

a) ortsüblichen oder landesüblichen Aufmerksamkeiten von geringem Wert und

b) Gegenständen, die dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden (Ehrengeschenke).

(3) Der Beamte hat den Dienstgeber von der Annahme eines Ehrengeschenkes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden. Im Übrigen sind Ehrengeschenke als Gemeindevermögen zu erfassen und zu veräußern. Der Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder für sonstige karitative Zwecke zu verwenden.

§ 29 § 29

§ 29 Nebenbeschäftigung, Nebentätigkeit

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die

a) ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder

b) die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder

c) sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Der Bürgermeister hat auf Antrag des Beamten festzustellen, ob eine Nebenbeschäftigung zulässig oder unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung kann auch von Amts wegen festgestellt werden, wenn zumindest einer der in den lit. a, b und c genannten Gründe vorliegt.

(3) Der Beamte hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Der Beamte,

a) dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 42 oder § 43 herabgesetzt worden ist oder

b) der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch nimmt oder

c) der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 76 befindet,

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit der Bürgermeister dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach lit. a, b oder c getroffenen Maßnahme widerstreitet.

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

(6) Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

(7) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden (Nebentätigkeit).

§ 30 § 30

§ 30 Gutachten

Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach dem Gegenstand und dem Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet würden.

2. Unterabschnitt

Dienstzeit

§ 31 § 31

§ 31 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnittes ist:

a) Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während deren der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, jedoch ausschließlich der Ruhepausen,

b) Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und

c) Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

§ 32 § 32

§ 32 Dienstleistung in der Wohnung

(1) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich angeordnet werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Dienstleistung in der Wohnung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.

(3) Die Anordnung nach Abs. 1 kann von der Dienstbehörde bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats widerrufen werden. Zieht der Beamte seine Zustimmung zur Dienstleistung in der Wohnung aus einem besonderen Grund zurück, so ist die Anordnung ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats zu widerrufen.

(4) Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.

(5) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 31 lit. a.

(6) Durch eine Anordnung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.

(7) Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen und mit Zustimmung des Beamten auch tageweise angeordnet werden, wobei von den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Abs. 4 abgewichen werden kann.

§ 33 § 33

§ 33 Dienstplan

(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Rahmen des Normaldienstplans ist in einzelnen Wochen zulässig; in diesem Fall darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit aufgrund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Bürgermeister bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Unterabschnittes.

§ 34 § 34

§ 34 Höchstgrenzen der Dienstzeit

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden, die

a) an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder

b) notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,

wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 35 § 35

§ 35 Ruhepausen

(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

(2) Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen im Pflegedienst in Pflegeheimen oder in ähnlichen Einrichtungen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

§ 36 § 36

§ 36 Tägliche Ruhezeit

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

§ 37 § 37

§ 37 Wochenruhezeit

(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein. Ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht möglich, so hat die Wochenruhezeit einen anderen Tag der Woche einzuschließen.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, so ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 38 § 38

§ 38 Nachtarbeit

(1) Als Nachtarbeit gilt die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeiter). Die Dienstzeit, in die Nachtarbeit fällt, darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Gemeinde.

(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. § 24 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 39 § 39

§ 39 Ausnahmebestimmungen

(1) Die §§ 34 bis 37 und § 38 Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 34 bis 38 sind auf Beamte mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

a) bei der Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der gemeinderätlichen Ausschüsse,

b) im örtlichen Sicherheitsdienst,

c) im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutzdienst oder Winterdienst und

d) im Dienst der Wasserversorgung, Stromversorgung, Abwasserbeseitigung oder Müllbeseitigung,

insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheit dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegensteht.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Die §§ 31 und 34 bis 37 gelten nicht für Beamte, auf die die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes anzuwenden sind.

§ 40 § 40

§ 40 Überstunden

(1) Der Beamte hat auf Anordnung des Bürgermeisters über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn

a) der Beamte den zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,

b) die Leistung von Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

c) die Notwendigkeit der Leistung von Überstunden nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätte vermieden werden können, und

d) der Beamte diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

a) im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder

b) nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

c) im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.

(4) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(5) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

a) Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Falle eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung),

b) Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe und

c) Zeitguthaben aus einem Schicht- und Wechseldienstplan.

Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

§ 41 § 41

§ 41 Bereitschaft und Journaldienst

(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

§ 42 § 42

§ 42 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als zwölf und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 47 Abs. 1 dauernd wirksam. In diesen Zeitraum von zehn Jahren sind auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen zur selben Gemeinde bzw. zum selben Gemeindeverband, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach dieser Bestimmung oder einer vergleichbaren auf diesen Beamten damals anzuwendenden Regelung herabgesetzt war, einzurechnen.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

§ 43 § 43

§ 43 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung eines

a) eigenen Kindes,

b) Wahl- oder Pflegekindes oder

c) sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 42 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

a) das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und

b) der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.

(6) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

§ 44 § 44

§ 44 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn

a) der Beamte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,

b) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Beamten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. herabgesetzt war und

c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Antrag des Beamten hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie die Erklärung nach § 86 zu enthalten, mit der Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, sofern nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand nach § 84 eintritt. Ein Blockzeitmodell im Sinn des § 27 Abs. 4 des AlVG ist nicht zulässig.

(3) Die §§ 46 Abs. 3 und 47 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß; § 47 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beamten auf vorzeitige Beendigung der Herabsetzung den Widerruf der Erklärung nach § 86 zu enthalten hat.

(4) Hinsichtlich der Bezüge bei Altersteilzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.

§ 45 § 45

§ 45 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

a) eines nahen Angehörigen (§ 76 Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder

b) eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (§ 76 Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz

(Pflegeteilzeit) zu gewähren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu gewähren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.

(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Ansuchen des Beamten kann eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(4) Der Beamte, dem eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(5) Auf Ansuchen des Beamten kann die vorzeitige Beendigung der Pflegeteilzeit verfügt werden, wenn die zu pflegende Person

a) in stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen wird,

b) nicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt oder betreut wird oder

c) stirbt.

§ 45a § 45a

§ 45a Bildungsteilzeit

(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung gewährt werden (Bildungsteilzeit), wenn

a) das Beschäftigungsausmaß des Beamten während der sechs Monate vor dem Beginn der Bildungsteilzeit unverändert geblieben ist und

b) die Bezüge des Beamten während dieser sechs Monate und für die Dauer der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG liegen.

Dabei sind die Interessen des Beamten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Beamten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Beamten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser, den Verhandlungen beizuziehen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.

(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Antrag des Beamten kann einmalig eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(4) Der Beamte, dem eine Bildungsteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(5) Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen gewährt werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat, die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Bildungsteilzeit innerhalb von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teils (Rahmenfrist) beendet sein muss.

(6) Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit gewährt werden.

(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Rahmenfrist einmalig ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungsfreistellung gewährt werden. In diesem Fall muss die Bildungsfreistellung mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen.

(8) § 82 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(9) Hinsichtlich der Bezüge bei Bildungsteilzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.

§ 46 § 46

§ 46 Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 42 oder 43 herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

§ 47 § 47

§ 47 Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 42 oder 43 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 42 oder 43 zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 29 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach § 12 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 in Anspruch nimmt.

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 42 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 42 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

3. Unterabschnitt

Sonstige Dienstpflichten

§ 48 § 48

§ 48 Abwesenheit vom Dienst

(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

§ 49 § 49

§ 49 Ärztliche Untersuchung

(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

§ 50 § 50

§ 50 Meldepflichten

(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(3) Der Leiter der Dienststelle kann aus

a) in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

b) in der amtlichen Tätigkeit selbst

gelegenen Gründen abweichend vom Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.

(4) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderliche Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

(5) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

a) jede Namensänderung,

b) jede Standesänderung,

c) jede Änderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

d) die Änderung des Wohnsitzes,

e) den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises, der Dienstkarte und sonstiger Sachbehelfe,

f) den Besitz einer Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.

§ 51 § 51

§ 51 Schutz vor Benachteiligung

(1) Der Beamte, der nach § 50 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der Beamte einen solchen Verdacht direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.

(2) Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

(3) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Beamten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 2/2005, sinngemäß.

(4) Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

§ 52 § 52

§ 52 Dienstweg

Der Beamte hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen. Die Anrufung der Personalvertretung und der gesetzlichen Berufsvertretung der Gemeindebediensteten in eigener Sache ist keine Umgehung des Dienstweges.

§ 53 § 53

§ 53 Besondere Pflichten der leitenden Beamten

(1) Die Leiter der Dienststellen und Unternehmungen haben über die Aufrechterhaltung eines geregelten und vorschriftsmäßigen Dienstbetriebes zu wachen, für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeiten auf die ihnen untergeordneten Bediensteten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu dringen und auftretende Übelstände und sich ergebende Beschwerden in kurzem Weg abzustellen; wenn hierbei die eigenen Maßnahmen nicht ausreichen oder grobe Dienstverletzungen sich ereignen, haben sie die Anzeige an den Bürgermeister zu erstatten.

(2) Insbesondere obliegt den Leitern die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit.

(3) Die Leiter sind verpflichtet, den ihnen unterstellten Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen.

§ 54 § 54

§ 54 Pflichten des Beamten des Ruhestandes

(1) Die in den §§ 26 und 50 Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.

(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 29 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten.

(3) Dem Beamten des Ruhestandes ist es nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

a) der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

b) auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.

§ 55 § 55

§ 55 Dienstliche Aus- und Weiterbildung, berufliche Fortbildung

Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung und die berufliche Fortbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten der Gemeinden sinngemäß.

4. Abschnitt

Rechte der Beamten

§ 56 § 56

§ 56 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes einen Rechtsanspruch

a) auf das Diensteinkommen, auf Nebengebühren, auf Ruhegenuss und auf die Versorgung seiner Hinterbliebenen;

b) auf die Führung des Amtstitels und auf das Recht zum Tragen der Dienstkleidung;

c) auf den Erholungsurlaub;

d) auf Kranken- und Unfallfürsorge.

(2) Wenn ein Beamter im dienstlichen Auftrag einen Zivil- oder Strafprozess für seine Person zu führen hat, werden ihm die daraus erwachsenden Prozesskosten aus Gemeindemitteln ersetzt, soweit er sie nicht selbst verschuldet hat.

§ 57 § 57

§ 57 Besoldungsansprüche

(1) Für die Besoldungsansprüche der Beamten gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Für den Anspruch der Beamten auf Fahrtkostenzuschuss und auf Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr gelten die §§ 64 und 64a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 sinngemäß.

(2) § 13a des Landesbeamtengesetzes 1998 (Treueabgeltung) gilt mit der Maßgabe, dass der erste Satz zu lauten hat:

Dem Beamten, der eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 86 oder nach § 87 nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt bewirkt und ein Jahr länger im aktiven Dienstverhältnis verbleibt, gebührt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand eine Treueabgeltung in der Höhe von 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(3) Die Erlassung von Verordnungen aufgrund der im Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften obliegt hinsichtlich der besonderen Zulage zum Gehalt nach § 14 Abs. 1 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998 der Landesregierung, im Übrigen dem Gemeinderat.

(4) Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 gilt mit der Maßgabe, dass während der Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Bezüge ruhen.

§ 58 § 58

§ 58 Amtstitel

(1) Die Amtstitel werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Sie sind gesetzlich geschützt.

(2) Der Beamte führt den ihm zukommenden Amtstitel und hat Anspruch darauf, sowohl im dienstlichen Verkehr als auch in amtlichen Verlautbarungen ausschließlich mit diesem Titel benannt zu werden.

(3) Der Beamte des Ruhestandes führt den Amtstitel, den er zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand getragen hat, mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) weiter.

§ 59 § 59

§ 59 Dienstkleidung

Inwieweit der Beamte zum Tragen einer Dienstkleidung (Uniform) oder eines Dienstabzeichens berechtigt oder verpflichtet ist, bestimmt im Rahmen der bestehenden Vorschriften der Gemeinderat.

§ 60 § 60

§ 60 Anspruch auf Erholungsurlaub

Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

§ 61 § 61

§ 61 Ausmaß des Erholungsurlaubes

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr

a) bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Dienststunden,

b) ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden.

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 79 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes nach den Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

§ 62 § 62

§ 62 Änderung des Urlaubsausmaßes

(1) Das in den §§ 61 und 68 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

a) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder

b) der Beamte

1. eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 19 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes oder

2. eine Außerdienststellung oder

3. eine Teilbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005

in Anspruch nimmt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das im Sinn des Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes nach den Abs. 1 und 2 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

§ 63 § 63

§ 63 Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis

(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zur Gemeinde dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß §§ 61 und 68 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.

§ 64 § 64

§ 64 Verbrauch des Erholungsurlaubes

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte darauf Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

§ 65 § 65

§ 65 Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub

(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.

(2) Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht möglich, so verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres.

(3) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den gesamten Zeitraum dieses Karenzurlaubes hinausgeschoben.

(4) Der Verfall des Erholungsurlaubes tritt nicht ein, wenn es der Dienstgeber unterlassen hat, rechtzeitig und unmissverständlich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken.

§ 66 § 66

§ 66 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

§ 67 § 67

§ 67 Erkrankung während des Erholungsurlaubes

(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über den Beginn und die Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Erkrankt der Beamte, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen nach § 69 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass sich der Nachweis nach Abs. 2 auf den Pflegebedarf des nahen Angehörigen zu beziehen hat.

§ 68 § 68

§ 68 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte mit einer Behinderung

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 61 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente aufgrund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes berechtigt.

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft.

3. Besitz einer Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

30 v. H. auf 32 Stunden,

50 v. H. auf 40 Stunden.

(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

§ 69 § 69

§ 69 Pflegefreistellung

(1) Der Beamte hat unbeschadet des § 72 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

a) wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oder

b) wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Abs. 2) ist, oder

c) wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 24 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 für diese Pflege ausfällt, oder

d) wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 33 Abs. 2 oder den §§ 42 bis 44 nicht übersteigen.

(4) Ist der Beamte wegen der notwendigen Pflege

a) eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) des Beamten oder der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, oder

b) seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,

an der Dienstleistung verhindert, so besteht unbeschadet des § 72 Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird.

(5) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.

(6) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Gemeinde, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zur Gemeinde bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, so ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 64 angetreten werden.

(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 67 Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.

§ 69a § 69a

§ 69a Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn

a) die Dienstfreistellung der notwendigen Begleitung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem Rehabilitationsaufenthalt dient,

b) das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

c) für das Kind von einem Träger der Sozialversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde.

(2) Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.

(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.

(4) Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 69 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.

(5) Der Beamte, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.

(6) Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Kürzung und des Entfalls der Bezüge sowie des Pensionsbeitrages bei einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 36b Abs. 2 sinngemäß.

(7) Auf Ansuchen des Beamten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wenn

a) der Grund für die Gewährung der Dienstfreistellung weggefallen ist,

b) das Ausschöpfen der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Dienstfreistellung für den Beamten eine Härte bedeuten würde und

c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 70 § 70

§ 70 Unterbrechung des Erholungsurlaubes, Verhinderung des Urlaubsantrittes

Für die Unterbrechung des Erholungsurlaubes und für die Verhinderung des Urlaubsantrittes gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte mit der Maßgabe, dass die unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen sind, soweit sie nicht nach den für Gemeindebeamte geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften zu ersetzen sind.

§ 71 § 71

§ 71 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

a) die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim von der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.

(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 72 § 72

§ 72 Sonderurlaub

(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gründe und Anlässe für die Gewährung von Sonderurlaub sowie dessen jeweilige Dauer festzulegen.

(2) Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist zeitnah zum jeweiligen Ereignis zu verbrauchen.

(3) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte Anspruch auf die vollen Bezüge.

§ 73 § 73

§ 73 Karenzurlaub

(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Beamter,

a) der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung auf Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

b) der mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind, oder

c) der zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder

d) der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs, der Ausübung der Funktion als Rektor oder hauptamtlicher Vizerektor einer Universität oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet

a) spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

b) spätestens mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.

Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren nach lit. a sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

a) die zur Betreuung eines

1. eigenen Kindes,

2. Wahl- oder Pflegekindes oder

3. sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

b) auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

c) die kraft Gesetzes eintreten.

§ 74 § 74

§ 74 Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:

a) wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

b) wenn der Karenzurlaub

1. zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre,

2. zur

aa) Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 3 oder § 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder

bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder

cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre,

3. zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.

(3) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 lit. b anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 75 § 75

§ 75 Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

a) wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder

b) wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder

c) wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder

d) wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz

1. seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht,

2. einer anderen Dienststelle

betraut zu werden.

(3) Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

(4) Im Fall des Abs. 2 lit. d ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

§ 76 § 76

§ 76 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege

a) eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder

b) eines nahen Angehörigen (Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

c) eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

a) das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

b) während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht vom Schulbesuch befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

c) nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(4) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens vier Wochen vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Liegen besondere Gründe für einen früheren Beginn des Karenzurlaubes vor, so kann der Antrag innerhalb des Zeitraumes von vier Wochen vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt werden.

(5) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband, sie ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(7) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.

(8) Auf Antrag des Beamten kann die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügt werden, wenn

a) der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

b) das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Beamten eine Härte bedeuten würde und

c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 77 § 77

§ 77 Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes

(1) Dem Beamten ist auf seinen Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Beamten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(3) Der Beamte hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.

(4) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(5) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern der Beamte bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.

(6) Die Zeit der Dienstfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen; diese gilt insbesondere als ruhegenussfähige Dienstzeit.

§ 78 § 78

§ 78 Familienhospizfreistellung

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen im Sinn des § 76 Abs. 3 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

a) Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung),

b) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

c) gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 46 und 47 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 76 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) des Beamten sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt. Abweichend vom Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

(5) Hinsichtlich der Kürzung und des Entfalls der Bezüge sowie des Pensionsbeitrages bei Familienhospizfreistellung gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.

§ 79 § 79

§ 79 Sabbatical

(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vom Dienst freigestellt werden (Sabbatical), wenn

a) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ein Dienstverhältnis zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband besteht und

b) keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Die ein Jahr dauernde Freistellung, während der der Beamte nicht zur Dienstleistung herangezogen werden darf, kann erst nach Ableistung einer vierjährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

(2) Das Sabbatical kann auf Antrag des Beamten widerrufen oder beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei

a) Karenzurlaub oder Karenz,

b) gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,

c) Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,

d) unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst,

e) Suspendierung,

f) Beschäftigungsverbot nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder

g) Änderung des bisherigen Beschäftigungsausmaßes,

sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

(3) In einer zwischen dem Dienstgeber und der zuständigen Dienstnehmervertretung abzuschließenden Betriebsvereinbarung kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens drei und höchstens 60 Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr bis zehn vollen Jahren sowie eine Freistellung vor Ableistung der gesamten Dienstleistungszeit vorgesehen werden.

(4) Hinsichtlich der Kürzung der Bezüge gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.

§ 80 § 80

§ 80 Außerdienststellung für die Wahlwerbung und für die Tätigkeit in der Berufsvertretung

(1) Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Einem Beamten, der Funktionär der gesetzlichen Berufsvertretung der Gemeindebediensteten oder einer Personalvertretung ist, ist die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit auf Ansuchen zu gewähren. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Berufsvertretung (Personalvertretung) um deren Beurlaubung einzuschreiten. Einem solchen Ansuchen ist, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, nach Tunlichkeit zu entsprechen.

§ 81 § 81

§ 81 Dienstfreistellung, Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren und Funktionären des Bundes, des Landes und der Gemeinden

Für Beamte, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages, Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission, Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sind, gelten hinsichtlich der Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge die §§ 5 bis 8 des Landesbeamtengesetzes 1998 sinngemäß. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Entscheidungen obliegen dem Gemeinderat; sie sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

§ 82 § 82

§ 82 Bildungsfreistellung

(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr eine Bildungsfreistellung gewährt werden. Dabei sind die Interessen des Beamten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Beamten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Beamten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser den Verhandlungen beizuziehen. Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsfreistellung vereinbart werden.

(2) Für die Dauer der Bildungsfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 55 v. H. gekürzten Ausmaß, wenn ein Bildungsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 erbracht wird. Für die Zeit, in der der Bildungsnachweis nicht erbracht wird, sind die Bezüge zur Gänze zu kürzen und allenfalls zurückzuerstatten.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Bildungsfreistellung, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.

(4) Die Bildungsfreistellung endet vorzeitig im Fall eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 sowie bei Antritt eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.

(5) Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis während einer Bildungsfreistellung beendet, so sind bei der Ermittlung einer allenfalls gebührenden Abfertigung die dem Beamten für den letzten Monat vor dem Antritt der Bildungsfreistellung gebührenden Bezüge und die Kinderzulage zugrunde zu legen.

(6) Die Zeit der Bildungsfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, sie gilt jedoch im Fall eines Anspruchs auf gekürzte Bezüge nach Abs. 2 erster Satz als ruhegenussfähige Dienstzeit.

(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung von einem Jahr nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Frist nach Abs. 1 vierter Satz einmalig ein Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit gewährt werden. In diesem Fall muss die Bildungsteilzeit mindestens vier Monate betragen und darf das zweifache Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsfreistellung nicht übersteigen.

§ 83 § 83

§ 83 Koalitionsfreiheit

Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung ihrer Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt, darf nicht beeinträchtigt werden.

5. Abschnitt

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand; Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 84 § 84

§ 84 Übertritt in den Ruhestand

Der Beamte tritt mit dem Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

§ 85 § 85

§ 85 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

a) dauernd dienstunfähig oder

b) infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist.

(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird, oder mit dem Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Vor der Erlassung des Bescheides ist ein Gutachten des vom Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten bestimmten Arztes einzuholen. Die Kosten für das Gutachten sind von diesem Gemeindeverband zu tragen. Vor der Erlassung des Bescheides ist dieser Gemeindeverband zu hören.

(5) Solange das Landesverwaltungsgericht über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde nicht entschieden hat, gilt der Beamte als beurlaubt.

(6) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 und 2 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung nicht zulässig.

§ 86 § 86

§ 86 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

(1) Der Beamte kann durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken. Eine solche Ruhestandsversetzung kann frühestens mit dem Ablauf jenes Monats bewirkt werden, in dem der Beamte sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn er mindestens eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 62. Lebensjahres abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

(5) Für Beamte, denen nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen eine Leitungsbefugnis übertragen wurde, gelten die Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe, dass sich die Fristen für die Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für den Widerruf der Erklärung auf sechs Monate und in jenen Fällen, in denen der Versetzung in den Ruhestand unmittelbar die Zeit der Freistellung im Rahmen eines Sabbatical nach § 79 vorausgeht, auf achtzehn Monate verlängern.

§ 87 § 87

§ 87 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Eine solche Ruhestandsversetzung kann frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirkt werden, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet hat. Dem Beamten, der die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllt, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Als Schwerarbeit gelten

a) Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, insbesondere unregelmäßige Nachtarbeit, Tätigkeiten bei Hitze oder Kälte, Tätigkeiten unter physikalischen oder chemischen Einflüssen, schwere körperliche Arbeit, die mit einem erheblichen Verbrauch von Arbeitskalorien verbunden ist, und

b) Tätigkeiten von Angehörigen eines Gemeindewachkörpers im Rahmen des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes, wenn mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich im wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verbracht wird.

Die Landesregierung hat erforderlichenfalls mit Verordnung näher zu bestimmen, unter welchen körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezüge besteht, bleiben dabei außer Betracht.

(4) Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können bei der Dienstbehörde eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.

(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(6) Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(7) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

§ 88 § 88

§ 88 Wiederaufnahme in den Dienststand

(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 85 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.

(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

§ 89 § 89

§ 89 Auflösung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst:

a) durch Tod;

b) durch Austritt;

c) durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 10 Abs. 2);

d) durch Entlassung;

e) Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

f) Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Union nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes.

(2) Das Dienstverhältnis wird weiters aufgelöst:

a) bei Verwendung nach § 5 durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

b) bei sonstigen Verwendungen durch den Wegfall der Anstellungserfordernisse nach § 3 Abs. 1 lit. a zweiter Fall.

(3) Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch

a) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

b) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

(5) Ein Beamter hat der Gemeinde im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 lit. b bis f und Abs. 2 die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

a) das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, wobei bei der Berechnung dieser Frist Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, nicht zu berücksichtigen sind,

b) das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus einem der im § 10 Abs. 4 lit. b und e angeführten Gründe gekündigt worden ist.

(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

a) die Kosten einer Grundausbildung oder ähnlichen Ausbildung,

b) die Kosten, die der Gemeinde aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und

c) die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,

nicht zu berücksichtigen.

(7) Die der Gemeinde nach den Abs. 5 und 6 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. Die zu ersetzenden Ausbildungskosten sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen; hierbei können unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Raten festgesetzt werden. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die zu ersetzenden Ausbildungskosten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 hereinzubringen.

(8) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Abs. 5, 6 und 7 mit der Maßgabe, dass die Zeit als Vertragsbediensteter wie eine im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeit zu behandeln ist.

§ 90 § 90

§ 90 Austritt

(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 91 § 91

§ 91 Entlassung

(1) Der Beamte, über den die Dienstbeurteilung zweimal aufeinanderfolgend „nicht entsprechend“ gelautet hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Dienstbeurteilung entlassen. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 21 gleichzuhalten.

(2) Im Übrigen kann die Entlassung nur aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses erfolgen.

§ 91a § 91a

§ 91a Zeugnis

Dem Beamten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.

§ 92 § 92

§ 92 Folgebeschäftigungen

(1) Dem Beamten ist es nach Auflösung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

a) der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

b) auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte dem Dienstgeber eine Konventionalstrafe in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz des weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(2) Das Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn

a) dadurch das Fortkommen des Beamten unbillig erschwert wird,

b) der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,

c) der Dienstgeber oder einer seiner Vertreter dem Beamten durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder

d) der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis nach § 10 Abs. 4 lit. b oder e gekündigt hat.

6. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes

§ 93 § 93

§ 93 Gehalt, Wachdienstzulage, Verwendungszulage, Dienstzulagen, Dienstalterszulage

(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:

in der Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe W
Dienstklasse
III IV V
1 2.181,8 2.625,8
2 2.220,2 2.720,8 3.440,4
3 2.258,9 2.761,9 3.554,5
4 2.297,7 2.866,5 3.667,6
5 2.336,3 2.980,5 3.781,9
6 2.375,2 3.095,3 3.895,6
7 2.416,9 3.210,2 4.009,8
8 2.459,9 3.326,0 4.123,8
9 2.503,1 3.440,4 4.236,9
10 2.546,9
11 2.590,7
12 2.637,3

(2) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt,

a) solange er im Exekutivdienst verwendet wird und

b) wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

eine ruhegenussfähige Wachdienstzulage in der Höhe von 125,8 Euro.

(3) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes kann eine Verwendungszulage gewährt werden. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Verwendungszulage richten sich nach § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass bei Beamten der Dienstklasse III für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die im Weg der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen sind und § 2 lit. c sublit. dd des Landesbeamtengesetzes 1998 nicht gilt.

(4) Leistet der Beamte Dienste, für die eine Verwendungszulage nach Abs. 3 gebühren würde, nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage, so gebührt ihm hierfür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung zu laufen. Für die Bemessung gilt Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß. Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(5) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 43,7 Euro und im definitiven Dienstverhältnis

in der in der Dienstzulagenstufe
1 2
Euro
Grundstufe 90,0 161,6
Dienststufe 1 347,9 429,5
Dienststufe 2 512,2 612,9

Beamten der Grundstufe gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in der Höhe von 192,1 Euro. Die Dienstzulagenstufe 1 gebührt ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der

a) Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,

b) Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1

zurückgeldegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte geltenden Fassung sind anzuwenden.

(6) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige besondere Dienstzulage in der Höhe von 153,9 Euro.

(7) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes, der einem Dienstposten der Dienststufe 1 oder 2 zugeordnet ist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 86,5 Euro.

(8) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes der die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

§ 94 § 94

§ 94 Gefahrenzulage, Erschwerniszulage, Zeitguthaben, Aufwandsentschädigung, Nebengebühr für wachespezifische Belastungen

(1) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine monatliche pauschalierte Nebengebühr von 7,3 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Diese erhöht sich für jede der Bemessung zugrundezulegende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Der Gemeinderat kann durch Verordnung

a) jene Verwendungen bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des im ersten Satz genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festsetzen und

b) den nach dem zweiten Satz der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung bestimmen.

Die Erhöhung beträgt für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1 v.H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, abzüglich 1/173,2 der sich aus dem ersten Satz ergebenden Betrages. Ergeben sich bei Berechnung der der Bemessung zugrunde zu legenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil.

(2) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle einer sonstigen Erschwernis- und Aufwandsentschädigung für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Erschwerniszulage in der Höhe von 1,025 v.T. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil.

(3) Einem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von eineinhalb Stunden. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten. Nachtdienst leistet, wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Nebengebühr nach Abs. 1 hat. Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Erschwerniszulage um 4,918 v.T. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 je Nachtdienst, wenn das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht wird oder der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.

(4) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt monatlich eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Sie beträgt:

a) für Beamte, die überwiegend im Außendienst oder Nachtdienst stehen, 21,1 Euro,

b) für Beamte, die nicht überwiegend im Außendienst oder Nachtdienst stehen, 12,8 Euro.

(5) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche pauschalierte Nebengebühr in der Höhe von 150,4 Euro. Sie begründet einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

7. Abschnitt

Pensionsrechtliche Bestimmungen, Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten

§ 95 § 95

§ 95 Pensionsansprüche

(1) Pensionsansprüche sind alle Leistungen, auf die der Beamte und seine Hinterbliebenen und Angehörigen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch haben.

(2) Auf die Pensionsansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen ist der 3. Abschnitt des Landesbeamtengesetzes 1998 nach Maßgabe der Abs. 3 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Pensionsansprüche bestehen gegenüber dem Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten. Dieser tritt in den §§ 36 Abs. 3, 55 Abs. 2 und 3, 58 Abs. 1, 71 Abs. 2 lit. b und 5, 73 Abs. 1, 2 lit. d und 8 sowie 74 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 an die Stelle des Landes Tirol. Dienstbehörde ist das jeweils zuständige Organ dieses Gemeindeverbandes.

(4) Soweit im Abs. 3 zweiter Satz nichts anderes bestimmt ist, tritt an die Stelle des Landes Tirol jeweils die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband. Weiters treten an die Stelle der Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten jeweils die Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, an die Stelle des Wortes „Landesbeamte“ jeweils das Wort „Gemeindebeamte“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle der Worte „ruhegenussfähige Landesdienstzeit“ jeweils die Wortfolge „ruhegenussfähige Dienstzeit zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Wortfolge „Dienstverhältnis zum Land“ jeweils die Wortfolge „Dienstverhältnis zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(5) Die §§ 18 Abs. 2 lit. a und 28 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung auf § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979 jeweils die Verweisung auf § 89 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt.

(6) § 22 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass in der lit. a an die Stelle der Verweisung auf § 50a BDG 1979 die Verweisung auf § 42 dieses Gesetzes tritt, in der lit. b das Zitat „§ 5 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 81 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998“ ersetzt wird, in der lit. c an die Stelle der Verweisung auf § 3d die Verweisung auf § 79 dieses Gesetzes tritt und in der lit. d an die Stelle der Verweisung auf § 3j die Verweisung auf § 82 dieses Gesetzes tritt.

(7) § 23 Abs. 3 erster Satz des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte nach § 84 in den Ruhestand übergetreten wäre, um 0,35 v. H., bei einer Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 87 um 0,15 v. H. zu kürzen ist.

(8) § 27 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung auf § 13 BDG 1979 die Verweisung auf § 84 dieses Gesetzes tritt.

(9) § 29 Abs. 9 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die lit. b zu lauten hat:

„b) Karenzurlaubes nach § 83 Abs. 4 lit. a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 bzw. nach § 73 Abs. 4 lit. a dieses Gesetzes oder“

(10) Die Erlassung einer Verordnung nach § 47 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes 1998 obliegt der Landesregierung.

(11) § 48 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass das Wort „Landesverwaltungsabgaben“ durch das Wort „Gemeindeverwaltungsabgaben“ ersetzt wird.

§ 96 § 96

§ 96 Bildung des Gemeindeverbandes

(1) Die Vollziehung der Bestimmungen über die Pensionsansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Festsetzung und Erfüllung dieser Pensionsansprüche, der Leistung der Überweisungsbeiträge nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der Entscheidung in pensionsrechtlichen Angelegenheiten sowie die Entscheidung in sonstigen dienstrechtlichen Angelegenheiten, die sich nach der rechtskräftigen Versetzung des Beamten in den Ruhestand ergeben, obliegen einem Gemeindeverband, der aus allen Gemeinden gebildet wird, die in ihrem Dienstpostenplan Posten für Beamte vorgesehen haben. Hiebei sind Dienstposten für Sprengelärzte nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Gemeinde ist so lange Mitglied des Gemeindeverbandes, als durch diesen Pensionsansprüche von Beamten, die der Gemeinde zuzurechnen sind, bzw. ihrer Hinterbliebenen oder Angehörigen zu erfüllen sind.

(3) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten“. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

§ 97 § 97

§ 97 Organe des Gemeindeverbandes

Organe des Gemeindeverbandes sind die Gemeindeverbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuss und der Gemeindeverbandsobmann.

§ 98 § 98

§ 98 Gemeindeverbandsversammlung

(1) Die Gemeindeverbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 96 Abs. 1).

(2) Der Gemeindeverbandsversammlung obliegt die Aufgabe, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeindeverbandsausschusses zu wählen; für diese Wahl haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (§ 99 Abs. 1) aus ihren Reihen bezirksweise mindestens je zwei, aus dem politischen Bezirk Innsbruck-Land vier Vertreter vorzuschlagen.

(3) Die Wahlen nach Abs. 2 haben für die Vertreter aus den einzelnen politischen Bezirken in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht. Kommt beim ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gelten jene vorgeschlagenen Personen als gewählt, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(4) Die Gemeindeverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden anwesend sind. Ist eine halbe Stunde nach Eröffnung einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Beschlussfähigkeit hiernach nicht gegeben, so ist die Gemeindeverbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 99 § 99

§ 99 Gemeindeverbandsausschuss

(1) Der Gemeindeverbandsausschuss besteht aus dem Gemeindeverbandsobmann und acht weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Dem Ausschuss haben je ein Vertreter der in den politischen Bezirken Imst, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz sowie zwei Vertreter der im politischen Bezirk Innsbruck-Land gelegenen Gemeinden anzugehören.

(2) Der Gemeindeverbandsausschuss wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er hat alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten zu besorgen, soweit diese nicht ausdrücklich der Gemeindeverbandsversammlung oder dem Gemeindeverbandsobmann übertragen sind.

(3) Der Gemeindeverbandsausschuss ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. Zu den Sitzungen sind der Leiter der mit der Besorgung der Gemeindeangelegenheiten betrauten Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung und der Leiter der Geschäftsstelle (§ 102) mit beratender Stimme beizuziehen.

(4) Für den Geschäftsgang des Gemeindeverbandsausschusses gelten die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 über den Geschäftsgang des Gemeindevorstandes sinngemäß.

(5) Die Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer (Abs. 2) ihr Amt bis zur Neuwahl der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses auszuüben.

§ 100 § 100

§ 100 Gemeindeverbandsobmann

(1) Der Gemeindeverbandsausschuss hat aus seiner Mitte den Gemeindeverbandsobmann sowie einen Stellvertreter des Obmannes zu wählen.

(2) Der Gemeindeverbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Außerdem obliegen ihm

a) die Einberufung der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses,

b) der Vorsitz in der Gemeindeverbandsversammlung und im Gemeindeverbandsausschuss,

c) die Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses sowie die Vollziehung aller zur laufenden Geschäftsführung des Gemeindeverbandes gehörenden Angelegenheiten,

d) die Entscheidung in pensionsrechtlichen Angelegenheiten.

(3) Der Gemeindeverbandsobmann bleibt über die Funktionsperiode des Gemeindeverbandsausschusses bis zur Wahl eines neuen Obmannes durch den neugewählten Gemeindeverbandsausschuss im Amt.

§ 101 § 101

§ 101 Ausscheiden aus dem Gemeindeverbandsausschuss und Nachbesetzung frei gewordener Stellen

Scheidet ein Mitglied des Gemeindeverbandsausschusses aus seiner Funktion aus, so ist für die restliche Amtsdauer nach den Bestimmungen der §§ 98, 99 und 100 ein neues Mitglied zu wählen.

§ 102 § 102

§ 102 Geschäftsstelle

Die Organe des Gemeindeverbandes bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle mit dem Sitz in Innsbruck.

§ 103 § 103

§ 103 Einnahmen

Dem Gemeindeverband fließen zu:

a) Pensionsbeiträge der Beamten, deren Höhe sich nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen richtet;

b) Leistungen der Gemeinden nach § 104;

c) Überweisungsbeträge und Rentenabtretungen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;

d) besondere Pensionsbeiträge der Beamten, deren Höhe sich nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen richtet;

e) besondere Ersatzleistungen der Gemeinden nach § 105;

f) Beiträge der Empfänger wiederkehrender Geldleistungen nach § 95 in Verbindung mit § 29 des Landesbeamtengesetzes 1998;

g) sonstige Einnahmen;

h) Ausfallsleistungen der Gemeinden nach § 106.

§ 104 § 104

§ 104 Leistungen der Gemeinden als Dienstgeber

Die Leistungen der Gemeinden sind in derselben Höhe zu entrichten wie die Pensionsbeiträge der Beamten nach § 103 lit. a. Sie sind gemeinsam mit den Beiträgen nach § 103 lit. a vierteljährlich an den Gemeindeverband abzuführen. Dem Gemeindeverband sind die Bemessungsgrundlagen für die Pensionsbeiträge bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

§ 105 § 105

§ 105 Besondere Ersatzleistungen der Gemeinden

(1) Für einen Beamten, der nach der Vollendung des 45. Lebensjahres in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen wurde, hat die Gemeinde die Hälfte des anfallenden Pensionsaufwandes zu ersetzen.

(2) Für einen Beamten, dem innerhalb von fünf Jahren vor der Versetzung in den Ruhestand eine Verwendungszulage nach § 30a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 523/1994 gewährt oder erhöht worden ist, hat die Gemeinde die Hälfte des für die Gewährung oder Erhöhung der Verwendungszulage anfallenden Pensionsaufwandes zu ersetzen. Dies gilt nicht für die Dauer der Ersatzleistungen nach Abs. 1 oder 3.

(3) Sofern nicht bereits ein Ersatz nach Abs. 1 zu leisten ist, hat die Gemeinde für einen Beamten, der vor dem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden ist, zu dem er

a) frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 45 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung in Verbindung mit § 162 hätte bewirken können oder

b) nach § 84 in der ab dem 1. Jänner 2022 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre,

für fünf Jahre die Hälfte und anschließend ein Viertel des Pensionsaufwandes zu ersetzen. Der Ersatz ist jedoch längstens bis zum Ablauf des Monats zu leisten, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können bzw. zu dem er in den Ruhestand übergetreten wäre.

(4) Der Pensionsaufwand umfasst den dem Gemeindeverband für die Erfüllung der Pensionsansprüche des Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen oder Angehörigen entstehenden Aufwand.

§ 106 § 106

§ 106 Ausfallsleistungen der Gemeinden

(1) Soweit die im § 103 lit. a bis g angeführten Einnahmen des Gemeindeverbandes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, haben die verbandsangehörigen Gemeinden jährliche Leistungen in der Höhe des Fehlbetrages zu entrichten. Der gesamte Fehlbetrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den Schlüsselzahlen ergibt, die für die einzelnen Gemeinden nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 zu berechnen sind.

(2) Grundlage für die Berechnung der Schlüsselzahl ist:

a) bei besetzten Dienstposten das Diensteinkommen der im Dienst der Gemeinde stehenden Beamten, ausgenommen die Sprengelärzte;

b) für Beamte, die bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu einer Gemeinde Tirols das 45. Lebensjahr überschritten haben, das auf das Eineinhalbfache und für Beamte, die bei der Aufnahme als Gemeindebeamter das 50. Lebensjahr überschritten haben, das auf das Zweifache erhöhte Diensteinkommen;

c) bei unbesetzten Dienstposten, bei denen ein Pensionsaufwand zu leisten ist, der entsprechende Pensionsaufwand;

d) bei Dienstposten, die bisher noch nicht besetzt waren, und bei unbesetzten Dienstposten, bei denen nach dem letzten Dienstposteninhaber ein Pensionsaufwand nicht bzw. nicht mehr anfällt, das Diensteinkommen des jeweiligen Anfangsbezuges eines Beamten der betreffenden Verwendungsgruppe und Dienstklasse;

e) bei aufgelassenen Dienstposten der Pensionsaufwand für den letzten Dienstposteninhaber bzw. seine Hinterbliebenen oder Angehörigen;

f) der Pensionsaufwand für Beamte bzw. ihre Hinterbliebenen oder Angehörigen, denen erstmals nach dem 31. Dezember 2007 ein Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezug oder ein Versorgungsgeld gebührt, sofern dieser Pensionsaufwand für die Berechnung der Schlüsselzahl nicht bereits nach lit. c, d oder e herangezogen wurde. Der Pensionsaufwand ist der Gemeinde zuzurechnen, in der der Beamte zuletzt im Dienst gestanden ist;

g) für Dienstposteninhaber, deren Anspruch auf das Diensteinkommen ganz oder teilweise ruht, ist jenes Diensteinkommen, das der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht, zugrunde zu legen. Die anspruchsbegründenden Nebengebühren gelten in der Höhe der gewährten Geldleistungen als Diensteinkommen.

(3) Das Diensteinkommen besteht aus dem Gehalt, den ruhegenussfähigen Zulagen, den Zulagen, die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, und den anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinn des § 76 des Landesbeamtengesetzes 1998.

(4) Für die Berechnung der Schlüsselzahl sind die Diensteinkommen bzw. der Pensionsaufwand des Kalenderjahres heranzuziehen, für das die Abrechnung erfolgt.

§ 107 § 107

§ 107 Mitteilungspflicht

Dem Gemeindeverband sind alle Bescheide, die eine Leistungspflicht des Gemeindeverbandes mit sich bringen können, unverzüglich zu übermitteln. Lasten, die dem Gemeindeverband aus der Unterlassung oder mangelhaften Erfüllung dieser Mitteilungspflicht erwachsen, sind ihm von der Gemeinde, die die Mitteilung unterlassen oder mangelhaft erstattet hat, zu ersetzen.

§ 108 § 108

§ 108 Aufhebung gesetzwidriger Bescheide

Soweit dienstrechtliche Bescheide, die Einfluss auf Leistungen des Gemeindeverbandes für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten (§ 96) haben können, rechtswidrig sind, können sie von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde aufgehoben werden.

§ 109 § 109

§ 109 Allgemeine Vorschriften über die Verwaltung des Gemeindeverbandes

Soweit in diesem Gesetz keine organisatorischen Bestimmungen festgelegt sind, finden auf den Gemeindeverband, seine Organe und seine Verwaltung die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß Anwendung.

8. Abschnitt

Disziplinarrecht

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 110 § 110

§ 110 Dienstpflichtverletzungen

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 111 § 111

§ 111 Disziplinarstrafen

(1) Disziplinarstrafen sind:

a) der Verweis,

b) die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

c) die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,

d) die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 112 § 112

§ 112 Strafbemessung

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 113 § 113

§ 113 Verjährung

(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

a) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

b) innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind vom Bürgermeister vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 137 Abs. 1 zweiter Satz), so verlängert sich die Frist nach lit. a um sechs Monate.

(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist, gehemmt:

a) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,

b) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht,

c) für die Dauer eines gerichtlichen Strafverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens,

d) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

e) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

1. über die Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens,

2. der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens oder

3. der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 lit. b genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 114 § 114

§ 114 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), so ist nach § 112 vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils oder Erkenntnisses zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Gerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.

2. Unterabschnitt

Organisatorische Bestimmungen

§ 115 § 115

§ 115 Disziplinarbehörden

Disziplinarbehörden sind:

a) der Bürgermeister und

b) die Disziplinarkommission.

§ 116 § 116

§ 116 Zuständigkeit

Zuständig sind:

a) der Bürgermeister zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;

b) die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.

§ 117 § 117

§ 117 Mitwirkung fachkundiger Laienrichter

Im Disziplinarverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen. § 22 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 118 § 118

§ 118 Disziplinarkommission

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Disziplinarkommission für Gemeindebeamte einzurichten.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:

a) einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem,

b) einem von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol vorzuschlagenden Gemeindebediensteten als Beisitzer und

c) einem von der am Verfahren beteiligten Gemeinde entsandten Beisitzer.

(3) Unterlässt es die Gemeinde, binnen drei Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Vorsitzenden der Disziplinarkommission den Beisitzer oder, im Fall seiner Ablehnung durch den Beschuldigten, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, so hat der Vorsitzende statt des fehlenden Beisitzers einen weiteren Landesbediensteten beizuziehen.

§ 119 § 119

§ 119 Mitgliedschaft, Beschlussfassung, Informationsrecht

(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission nach § 118 Abs. 2 lit. a und b sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Bestellungsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.

(2) Jeder Bedienstete hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.

(3) Beamte dürfen nur zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestellt werden, wenn gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(4) Die Mitgliedschaft ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Abberufung, dem Ablauf der Bestellungsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es

a) aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

b) die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(7) Endet die Mitgliedschaft vor dem Ablauf der Bestellungsdauer, so hat die Landesregierung für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(8) Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(9) Für Beschlüsse nach den §§ 128 Abs. 2, 3 und 4, 134 Abs. 1, 137 Abs. 1, 138 Abs. 1, 140 Abs. 2 und 143 Abs. 2 kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall

a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,

b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,

c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,

d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

(10) Beschlüsse nach den §§ 128 Abs. 2, 3 und 4, 134 Abs. 1, 137 Abs. 1, 138 Abs. 1, 140 Abs. 2 und 143 Abs. 2 können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(11) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(12) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommission hat das Land Tirol aufzukommen. Vom Amt der Landesregierung ist erforderlichenfalls ein Schriftführer beizustellen.

(13) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Disziplinarkommission zu unterrichten.

§ 120 § 120

§ 120 Disziplinaranwalt

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat die Landesregierung auf die Funktionsdauer der Disziplinarkommission einen Gemeindebediensteten als Disziplinaranwalt und einen Gemeindebediensteten als dessen Stellvertreter zu bestellen.

(2) § 119 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 7 und 12 sind auf den Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Disziplinaranwalt kann gegen Bescheide der Disziplinarbehörden Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Der Disziplinaranwalt kann weiters gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

3. Unterabschnitt

Disziplinarverfahren

§ 121 § 121

§ 121 Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis 78 und 79 bis 80a anzuwenden.

§ 122 § 122

§ 122 Parteien

Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

§ 123 § 123

§ 123 Verteidiger

(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes vom Bürgermeister als Verteidiger zu bestellen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 124 § 124

§ 124 Zustellungen

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

§ 125 § 125

§ 125 Disziplinaranzeige

(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg dem Bürgermeister Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Bürgermeister zu berichten. Dieser hat nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an den Bürgermeister ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach dem Ablauf von drei Jahren ab ihrer Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(3) Der Bürgermeister hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.

§ 126 § 126

§ 126 Veranlassungen des Bürgermeisters

(1) Aufgrund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat der Bürgermeister

a) eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder

b) die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.

(2) Der Bürgermeister kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hiervon formlos zu verständigen.

§ 127 § 127

§ 127 Selbstanzeige

(1) Jeder Beamte hat das Recht, beim Bürgermeister schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 126 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

§ 128 § 128

§ 128 Suspendierung

(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Bürgermeister die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, so hat die Disziplinarkommission bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) Die Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – um ein Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. Die Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung wird vom Zeitpunkt der Antragstellung an wirksam.

(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung unverzüglich aufzuheben.

(5) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung haben keine aufschiebende Wirkung. Sie sind binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht hat über solche Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

§ 129 § 129

§ 129 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

§ 130 § 130

§ 130 Strafanzeige, Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 oder einem anhängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 137), zulässig.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

a) die Mitteilung

1. der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder

2. der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

b) das Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 oder das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

§ 131 § 131

§ 131 Absehen von der Strafe

Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

§ 132 § 132

§ 132 Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.

(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 113 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen pensionsrechtlichen Versorgungsanspruch besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

§ 133 § 133

§ 133 Kosten

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche sind vom Land Tirol zu tragen, wenn

a) das Verfahren eingestellt,

b) der Beamte freigesprochen oder

c) gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.

§ 134 § 134

§ 134 Einstellung des Disziplinarverfahrens

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

a) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

b) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

c) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

d) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

§ 135 § 135

§ 135 Auswirkungen von Disziplinarverfahren

(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

§ 136 § 136

§ 136 Aufbewahrung der Akten

Nach dem endgültigen Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.

§ 137 § 137

§ 137 Verfahren vor der Disziplinarkommission, Einleitung

(1) Der Vorsitzende hat nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Bürgermeister im Auftrag des Vorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Bürgermeister zuzustellen.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

§ 138 § 138

§ 138 Verhandlungsbeschluss, mündliche Verhandlung

(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen.

(3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung der Disziplinarkommission einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission sind vertraulich.

(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder der Disziplinarkommission haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung der Disziplinarkommission über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden bzw. der Disziplinarkommission ist eine gesonderte Beschwerde nicht zulässig.

(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber die Disziplinarkommission nach Beratung zu beschließen.

(9) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.

(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.

(11) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die Disziplinarkommission zur Beratung zurückzuziehen.

(12) Unmittelbar nach dem Beschluss der Disziplinarkommission ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung der Disziplinarkommission zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung der Disziplinarkommission ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.

(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses nach Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht anzuwenden.

(15) Über die Beratungen der Disziplinarkommission ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

§ 139 § 139

§ 139 Wiederholung der mündlichen Verhandlung

Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlungen nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der Disziplinarkommission geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

§ 140 § 140

§ 140 Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten, Absehen von der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor der schriftlichen Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

§ 141 § 141

§ 141 Vernehmung von Zeugen

(1) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in seinem Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse des Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihr Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

§ 142 § 142

§ 142 Disziplinarerkenntnis

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten nach § 140 Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 114 Abs. 1 oder § 131 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von vier Wochen zuzustellen und dem Bürgermeister unverzüglich zu übermitteln.

§ 143 § 143

§ 143 Ratenbewilligung, Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

a) bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und

b) bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Die Geldstrafen und Geldbußen fließen dem Land Tirol zu.

§ 144 § 144

§ 144 Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat der Bürgermeister nach § 126 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so dürfen der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

§ 145 § 145

§ 145 Verschlechterungsverbot

Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

§ 146 § 146

§ 146 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

(1) Der Vorsitzende hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch den Bürgermeister zu veranlassen.

(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

4. Unterabschnitt

Abgekürztes Verfahren

§ 147 § 147

§ 147 Disziplinarverfügung

Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann der Bürgermeister hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v. H. des Monatsbezuges – unter Ausschluss der Kinderzulage –, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden. Die Geldbuße fließt der Gemeinde zu.

§ 148 § 148

§ 148 Einspruch

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

5. Unterabschnitt

Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

§ 149 § 149

§ 149 Verantwortlichkeit

Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

§ 150 § 150

§ 150 Disziplinarstrafen

Disziplinarstrafen sind:

a) der Verweis,

b) die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss der Kinderzulage,

c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.

9. Abschnitt

Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen

§ 151 § 151

§ 151 Diskriminierungsverbot

Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

a) einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 77,

b) einer Pflegefreistellung nach § 69,

c) einer Familienhospizfreistellung nach § 78,

d) einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 69a,

e) eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,

f) eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 76,

g) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,

h) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 43 oder

i) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 45

nicht schlechter gestellt werden, als ein Beamter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.

§ 152 § 152

§ 152 Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

(1) Hinsichtlich

a) der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 151 und

b) der Bemessung des Schadenersatzes

gelten die §§ 13 bis 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.

(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gilt hinsichtlich der Fristen § 23 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.

§ 153 § 153

§ 153 Benachteiligungsverbot

(1) Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 151 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.

(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:

a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und

b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.

§ 154 § 154

§ 154 Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen

Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt

a) der Gleichbehandlungskommission der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände

1. die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 151,

2. die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 151 vorliegt,

3. die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Z 1 unmittelbar berühren und

4. die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 151;

b) der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 151, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter;

c) den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 151, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Beamten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.

Die §§ 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.

10. Abschnitt

Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union

§ 155 § 155

§ 155 Schlichtungsverfahren

(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Beamten, der eine Verletzung

a) des § 15 betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,

b) des § 29 Abs. 1 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,

c) des Benachteiligungsverbotes nach § 29 Abs. 6, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, oder

d) des § 55 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,

geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.

(2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a ist nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

§ 156 § 156

§ 156 Benachteiligungsverbot

(1) Der Beamte darf

a) als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der Rechte nach § 155 Abs. 1 oder eine Aufforderung nach § 155 Abs. 2 oder

b) wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses

nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.

(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:

a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und

b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.

11. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 157 § 157

§ 157 Zuständigkeit und eigener Wirkungsbereich

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Gemeinderat. Soweit es im Interesse der Arbeitsvereinfachung liegt, kann der Gemeinderat bestimmte Arten von Angelegenheiten, die ihm durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich zur Beschlussfassung zugewiesen sind, dem Gemeindevorstand (Stadtrat) zur Beschlussfassung übertragen.

(2) Die nach diesem Gesetz von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 125 Abs. 1 dritter Satz und § 130 Abs. 1, soweit diese den Bürgermeister betreffen, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 158 § 158

§ 158 Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

a) Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und

b) Verbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.

Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

§ 159 § 159

§ 159 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie der Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Beamten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.

(3) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind:

a) von Beamten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Fortbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten, Daten über Diskriminierungen,

b) von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Beamten: Daten über Versorgungsgeld und Unterhaltsbezug,

c) von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Beamten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Abfertigung, Unterhaltsbezug und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,

d) von früheren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Beamten: Daten über Versorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche und empfangene Unterhaltsleistungen, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften und Gesundheitsdaten in Bezug auf Erwerbsunfähigkeit,

e) von Kindern von Beamten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Abfertigung, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben dem Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten zum Zweck der Vollziehung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des 7. Abschnittes auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln über

a) folgende Einkünfte, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach dem 7. Abschnitt abhängig ist:

1. die Höhe des Einkommens nach § 95 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes 1998 und

2. die Höhe von Einkünften nach § 95 in Verbindung mit § 40 Abs. 11 des Landesbeamtengesetzes 1998,

b) das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zugrunde liegen.

(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 160 § 160

§ 160 Datenschutzbeauftragter

(1) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte darf die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.

(4) Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

§ 161 § 161

§ 161 Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/2024,

2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023,

3. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 189/2023,

4. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2021,

5. Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/2024,

6. Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2022,

7. Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2023,

8. Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2024,

9. Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 170/2023,

10. Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. Nr. 83/2018,

11. EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz – EUB-SVG, BGBl. I Nr. 7/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2006,

12. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2024,

13. Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG, BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2023,

14. Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 202/2021,

15. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/2024,

16. Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

17. Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 227/2022,

18. Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2022,

19. Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 215/2022,

20. Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2023,

21. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 215/2022,

22. Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2023,

23. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2023,

24. Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

25. Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2023,

26. Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2024,

27. Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2024,

28. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2022.

§ 163 § 163

§ 163 Übergangsbestimmungen zum Ausmaß des Ruhegenusses

(1) Der Ruhegenuss von Beamten,

a) die bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, oder

b) die

1. bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen,

2. vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband aufgenommen wurden und

3. seit dem Zeitpunkt dieser Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband stehen,

beträgt mindestens 50 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage (§ 95 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998) bzw. der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage (§ 95 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998).

(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 in den Ruhestand versetzt wurden und deren Ruhegenuss sich nach der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage bemisst, ist § 23 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 95 Abs. 7 weiter anzuwenden.

(3) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 nach den §§ 45 oder § 45a in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, jeweils in Verbindung mit § 162 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 23 Ab. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 in Verbindung mit § 95 Abs. 7 weiterhin nicht anzuwenden.

§ 164 § 164

§ 164 Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub

Auf den Beamten, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde, ist § 61 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Beamten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Stunden gebührt. Dies gilt auch für den Beamten, der nach dem 31. Dezember 2008 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wird, wenn das seiner Ernennung unmittelbar vorangehende privatrechtliche Dienstverhältnis nach dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde.

§ 164a § 164a

§ 164a Übergangsbestimmungen für Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes

(1) Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes, die am 1. August 2024 auf einem Dienstposten der Dienststufe 1a, 1b oder 2 verwendet werden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Beamte der Dienststufe 1. Beamte des örtlichen Sicherheitsdienstes, die am 1. August 2024 auf einem Dienstposten der Dienststufe 3 verwendet werden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Beamte der Dienststufe 2.

(2) Beamte der Verwendungsgruppe W2 gelten ab dem 1. August 2024 als Beamte der Verwendungsgruppe W.

§ 165 § 165

§ 165 Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. 2000 Nr. L 303, S. 16,

2. Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. 2003 Nr. L 299, S. 9,

3. Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,

4. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,

5. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,

6. Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl. 2006 Nr. L 204, S. 23,

7. Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/Jl des Rates, ABl. 2011 Nr. L 335, S. 1,

8. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,

9. Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S. 1,

10. Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8,

11. Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17,

12. Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S. 105,

13. Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S. 79,

14. Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1,

15. Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275, S. 33.