(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen im Sinn des § 76 Abs. 3 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
a) Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung),
b) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
c) gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 46 und 47 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 76 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) des Beamten sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt. Abweichend vom Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
(5) Hinsichtlich der Kürzung und des Entfalls der Bezüge sowie des Pensionsbeitrages bei Familienhospizfreistellung gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 130 § 130
…Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen. (2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von…
§ 78 § 78
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen im Sinn des § 76 Abs. 3 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche a) Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung), b) Herabsetzung der regelmäßigen Wochen…
§ 125 § 125
…strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Bürgermeister zu berichten. Dieser hat nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen. (2) Von einer Disziplinaranzeige an den Bürgermeister ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese…
§ 151 § 151
…Inanspruchnahme a) einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 77, b) einer Pflegefreistellung nach § 69, c) einer Familienhospizfreistellung nach § 78, d) einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 69a, e) eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz …