§ 83 § 83
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung ihrer Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt, darf nicht beeinträchtigt werden.
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