(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem auf die Zustellung des Ernennungsdekretes folgenden Monatsersten oder dem darin festgesetzten späteren Monatsersten. Erfolgt die Zustellung an einem Monatsersten, so beginnt das Dienstverhältnis frühestens mit diesem Tag. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, so tritt das Dekret rückwirkend außer Kraft. Ein Dekret, mit dem rückwirkend eine Ernennung erfolgt ist, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(2) Inwieweit bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages auch Zeiten vor dem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu der Gemeinde zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 12 § 12
…§ 12 Beginn der Dienstzeit, Vordienstzeiten (1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem auf die Zustellung des Ernennungsdekretes folgenden Monatsersten oder dem darin festgesetzten späteren Monatsersten. Erfolgt die…
§ 14 § 14
…Amtstitel; 4. die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse, Gehaltsstufe und den nächsten Vorrückungstermin; 5. den Vorrückungsstichtag und 6. den Monatsbezug und die pauschalierten Nebengebühren. (2) § 12 Abs. 1 gilt sinngemäß für die sonstigen Ernennungen.…
§ 11 § 11
…oder zu einem inländischen Gemeindeverband verbrachten Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren eingerechnet werden, wenn sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages (§ 12 Abs. 2) berücksichtigt wurden. (3) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss…
§ 47 § 47
…Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 29 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach § 12 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 in Anspruch nimmt. (3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach…
Rückverweise