§ 12 § 12
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem auf die Zustellung des Ernennungsdekretes folgenden Monatsersten oder dem darin festgesetzten späteren Monatsersten. Erfolgt die Zustellung an einem Monatsersten, so beginnt das Dienstverhältnis frühestens mit diesem Tag. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, so tritt das Dekret rückwirkend außer Kraft. Ein Dekret, mit dem rückwirkend eine Ernennung erfolgt ist, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(2) Inwieweit bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages auch Zeiten vor dem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu der Gemeinde zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
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