(1) Ernennungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe (Beförderungen) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe oder eines anderen Dienstzweiges überstellt werden, wenn er die Anstellungserfordernisse erfüllt. Die Ernennung auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.
(3) Auf Ernennungen nach den Abs. 1 und 2 ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Ernennung eines Beamten nach den Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn er vom Dienst suspendiert oder gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Die Ernennung kann rückwirkend erfolgen, wenn die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 152 § 152
…1) Hinsichtlich a) der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 151 und b) der Bemessung des Schadenersatzes gelten die §§ 13 bis 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß. (2) Bei der Geltendmachung…
§ 153 § 153
…2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden: a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.…
§ 68 § 68
…Gebietskörperschaft. 3. Besitz einer Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes. 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § …
§ 156 § 156
…2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden: a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.…