§ 145 Verschlechterungsverbot
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
§ 145 Verschlechterungsverbot — GBG 2022
Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
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