(1) Für die Besoldungsansprüche der Beamten gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Für den Anspruch der Beamten auf Fahrtkostenzuschuss und auf Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr gelten die §§ 64 und 64a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 sinngemäß.
(2) § 13a des Landesbeamtengesetzes 1998 (Treueabgeltung) gilt mit der Maßgabe, dass der erste Satz zu lauten hat:
Dem Beamten, der eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 86 oder nach § 87 nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt bewirkt und ein Jahr länger im aktiven Dienstverhältnis verbleibt, gebührt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand eine Treueabgeltung in der Höhe von 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(3) Die Erlassung von Verordnungen aufgrund der im Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften obliegt hinsichtlich der besonderen Zulage zum Gehalt nach § 14 Abs. 1 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998 der Landesregierung, im Übrigen dem Gemeinderat.
(4) Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 gilt mit der Maßgabe, dass während der Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Bezüge ruhen.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 57 § 57
(1) Für die Besoldungsansprüche der Beamten gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Für den Anspruch der Beamten auf Fahrtkostenzuschuss und auf Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahv…