(1) Der Beamte hat seine volle Kraft dem Dienst zu widmen, den mit der Stelle verbundenen dienstlichen Verrichtungen in ihrem ganzen Inhalt und Umfang nach bestem Wissen, mit anhaltendem Fleiß sowie mit voller Unparteilichkeit nachzukommen. Hierbei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.
(2) Der Beamte hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und den Parteien, Vorgesetzten und Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen. Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach der Natur und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen.
(4) Der Beamte ist zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.
(5) Der Beamte ist in der Wahl seines Wohnortes nicht beschränkt; doch ist er nicht berechtigt, unter Hinweis auf seinen Wohnort Begünstigungen im Dienst oder besondere Entschädigung zu beanspruchen. Der Beamte hat den jeweiligen Wohnort seinem Vorgesetzten bekanntzugeben.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 152 § 152
…§ 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß. (2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gilt hinsichtlich der Fristen § 23 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.…
§ 95 § 95
…der lit. d an die Stelle der Verweisung auf § 3j die Verweisung auf § 82 dieses Gesetzes tritt. (7) § 23 Abs. 3 erster Satz des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt…
§ 51 § 51
…Weise benachteiligt werden. (3) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art…
§ 73 § 73
…1986 für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind, oder c) der zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder d) der zum Rektor…