(1) Der Beamte hat seine volle Kraft dem Dienst zu widmen, den mit der Stelle verbundenen dienstlichen Verrichtungen in ihrem ganzen Inhalt und Umfang nach bestem Wissen, mit anhaltendem Fleiß sowie mit voller Unparteilichkeit nachzukommen. Hierbei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.
(2) Der Beamte hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und den Parteien, Vorgesetzten und Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen. Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach der Natur und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen.
(4) Der Beamte ist zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.
(5) Der Beamte ist in der Wahl seines Wohnortes nicht beschränkt; doch ist er nicht berechtigt, unter Hinweis auf seinen Wohnort Begünstigungen im Dienst oder besondere Entschädigung zu beanspruchen. Der Beamte hat den jeweiligen Wohnort seinem Vorgesetzten bekanntzugeben.
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