(1) Bei der Dienstbeurteilung sind zu berücksichtigen:
1. die fachlichen, insbesondere die zur Amtsführung notwendigen Kenntnisse;
2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
3. Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Verantwortungsbewusstsein und Arbeitsleistung;
4. Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst;
5. Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
6. Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
7. bei Beamten, die sich auf einem leitenden Dienstposten befinden oder deren Berufung auf einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung hierzu;
8. Bewährung als Vorgesetzter;
9. Erfolg der Verwendung.
(2) Besondere für Dienstbeurteilung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3) Die Dienstbeurteilung ist in einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen, die zu lauten hat:
1. „ausgezeichnet“ bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
2. „sehr gut“ bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
3. „gut“ bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
4. „entsprechend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Besorgung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
5. „nicht entsprechend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Besorgung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistungen nicht erreicht wird.
(4) Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens auf „gut“, so gilt die für den Eintritt der Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.
(5) Wenn ein Beamter als „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ beurteilt wird, so wird die laufende Frist für die Zeitvorrückung um ein Jahr verlängert.
(6) Hat die Gesamtbeurteilung eines Beamten auf „nicht entsprechend“ gelautet, so ist er im folgenden Jahr neuerdings zu beurteilen.
(7) Ist gegen den Beamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden, so ist das Verfahren vor dem zur Dienstbeurteilung zuständigen Organ (§ 20) bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 62 § 62
…ändert sich entsprechend, wenn a) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder b) der Beamte 1. eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 19 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes oder 2. eine Außerdienststellung oder 3. eine Teilbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach…