§ 16 § 16
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Der Beamte hat bei Dienstantritt vor dem Bürgermeister folgendes Gelöbnis zu leisten:
„Ich gelobe, dass ich die Verfassung des Landes und des Bundes, die Landes- und Bundesgesetze und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfülle und meine ganze Kraft in den Dienst der Gemeinde stellen werde.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Tag der Ablegung des Gelöbnisses ist in den Personalstandesausweis einzutragen. Die Niederschrift ist dem Personalakt anzuschließen.
(3) Bei der Definitivstellung ist der Beamte vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter an sein Gelöbnis zu erinnern.
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