§ 101 § 101
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
Scheidet ein Mitglied des Gemeindeverbandsausschusses aus seiner Funktion aus, so ist für die restliche Amtsdauer nach den Bestimmungen der §§ 98, 99 und 100 ein neues Mitglied zu wählen.
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