§ 101 Ausscheiden aus dem Gemeindeverbandsausschuss und Nachbesetzung frei gewordener Stellen
In Kraft seit 01. Dezember 2022
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§ 101 Ausscheiden aus dem Gemeindeverbandsausschuss und Nachbesetzung frei gewordener Stellen — GBG 2022
Scheidet ein Mitglied des Gemeindeverbandsausschusses aus seiner Funktion aus, so ist für die restliche Amtsdauer nach den Bestimmungen der §§ 98, 99 und 100 ein neues Mitglied zu wählen.
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