(1) Die §§ 34 bis 37 und § 38 Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 34 bis 38 sind auf Beamte mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
a) bei der Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der gemeinderätlichen Ausschüsse,
b) im örtlichen Sicherheitsdienst,
c) im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutzdienst oder Winterdienst und
d) im Dienst der Wasserversorgung, Stromversorgung, Abwasserbeseitigung oder Müllbeseitigung,
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheit dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegensteht.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Die §§ 31 und 34 bis 37 gelten nicht für Beamte, auf die die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes anzuwenden sind.
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