(1) Das in den §§ 61 und 68 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
a) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
b) der Beamte
1. eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 19 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes oder
2. eine Außerdienststellung oder
3. eine Teilbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005
in Anspruch nimmt.
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das im Sinn des Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes nach den Abs. 1 und 2 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 62 § 62
(1) Das in den §§ 61 und 68 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn a) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder b) der Beamte 1. eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 19 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes oder 2. eine Außerdienstst…