§ 21 § 21
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Vom Ergebnis der Gesamtbeurteilung ist der Beamte schriftlich mit dem Hinweis zu verständigen, dass er gegen die Gesamtbeurteilung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann.
(2) Der Beamte hat das Recht, nach Zustellung der Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 1 in die Unterlagen seiner Dienstbeurteilung Einsicht zu nehmen.
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