(1) Vom Ergebnis der Gesamtbeurteilung ist der Beamte schriftlich mit dem Hinweis zu verständigen, dass er gegen die Gesamtbeurteilung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann.
(2) Der Beamte hat das Recht, nach Zustellung der Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 1 in die Unterlagen seiner Dienstbeurteilung Einsicht zu nehmen.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 21 § 21
(1) Vom Ergebnis der Gesamtbeurteilung ist der Beamte schriftlich mit dem Hinweis zu verständigen, dass er gegen die Gesamtbeurteilung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. (2) Der Beamte hat das Recht, nach Zustellung der Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 1 in die Unterlagen seiner D…
§ 91 § 91
…entsprechend“ gelautet hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Dienstbeurteilung entlassen. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 21 gleichzuhalten. (2) Im Übrigen kann die Entlassung nur aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses erfolgen.…