§ 23a Achtungsvoller Umgang, Mobbingverbot
In Kraft seit 01. September 2025
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§ 23a Achtungsvoller Umgang, Mobbingverbot — GBG 2022
Der Beamte hat seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
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