Der Bürgermeister kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
a) der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
b) eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
c) der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße verhängt werden. Die Geldbuße fließt der Gemeinde zu.
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