LandesrechtTirolLandesesetzeGemeindebeamtengesetz 2022§ 104

§ 104§ 104

In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date

Die Leistungen der Gemeinden sind in derselben Höhe zu entrichten wie die Pensionsbeiträge der Beamten nach § 103 lit. a. Sie sind gemeinsam mit den Beiträgen nach § 103 lit. a vierteljährlich an den Gemeindeverband abzuführen. Dem Gemeindeverband sind die Bemessungsgrundlagen für die Pensionsbeiträge bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

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