Die Leistungen der Gemeinden sind in derselben Höhe zu entrichten wie die Pensionsbeiträge der Beamten nach § 103 lit. a. Sie sind gemeinsam mit den Beiträgen nach § 103 lit. a vierteljährlich an den Gemeindeverband abzuführen. Dem Gemeindeverband sind die Bemessungsgrundlagen für die Pensionsbeiträge bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 103 § 103
…Dem Gemeindeverband fließen zu: a) Pensionsbeiträge der Beamten, deren Höhe sich nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen richtet; b) Leistungen der Gemeinden nach § 104; c) Überweisungsbeträge und Rentenabtretungen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes; d) besondere Pensionsbeiträge der Beamten, deren Höhe sich nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen richtet…