(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 42 oder 43 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 42 oder 43 zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 29 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach § 12 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 in Anspruch nimmt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 42 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 42 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 44 § 44
…Blockzeitmodell im Sinn des § 27 Abs. 4 des AlVG ist nicht zulässig. (3) Die §§ 46 Abs. 3 und 47 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß; § 47 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beamten auf vorzeitige Beendigung…
§ 42 § 42
…für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 47 Abs. 1 dauernd wirksam. In diesen Zeitraum von zehn Jahren sind auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen zur selben Gemeinde bzw. zum selben Gemeindeverband, in…