§ 18 § 18
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Der Beamte ist jedenfalls für das erste seiner Anstellung folgende Kalenderjahr zu beurteilen.
(2) Der Beamte ist ferner für ein Kalenderjahr zu beurteilen, wenn
a) die Dienstbeurteilung für das diesem Kalenderjahr vorangegangene Kalenderjahr auf „nicht entsprechend“ gelautet hat,
b) der Vorgesetzte der Meinung ist, dass die letzte Dienstbeurteilung nicht mehr zutrifft,
c) er, weil er der Meinung ist, dass seine Leistungen in diesem Kalenderjahr eine Verbesserung seiner Dienstbeurteilung bedingen, bis Ende Jänner des folgenden Jahres eine Dienstbeurteilung beantragt oder
d) die Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
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