§ 107 § 107
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
Dem Gemeindeverband sind alle Bescheide, die eine Leistungspflicht des Gemeindeverbandes mit sich bringen können, unverzüglich zu übermitteln. Lasten, die dem Gemeindeverband aus der Unterlassung oder mangelhaften Erfüllung dieser Mitteilungspflicht erwachsen, sind ihm von der Gemeinde, die die Mitteilung unterlassen oder mangelhaft erstattet hat, zu ersetzen.
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