§ 165 Übergangsbestimmungen für Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes
In Kraft seit 01. April 2026
Up-to-date
§ 165 Übergangsbestimmungen für Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes — GBG 2022
(1) Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes, die am 1. August 2024 auf einem Dienstposten der Dienststufe 1a, 1b oder 2 verwendet werden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Beamte der Dienststufe 1. Beamte des örtlichen Sicherheitsdienstes, die am 1. August 2024 auf einem Dienstposten der Dienststufe 3 verwendet werden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Beamte der Dienststufe 2.
(2) Beamte der Verwendungsgruppe W2 gelten ab dem 1. August 2024 als Beamte der Verwendungsgruppe W.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden