§ 59 § 59
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
Inwieweit der Beamte zum Tragen einer Dienstkleidung (Uniform) oder eines Dienstabzeichens berechtigt oder verpflichtet ist, bestimmt im Rahmen der bestehenden Vorschriften der Gemeinderat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden