§ 59 Dienstkleidung
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
§ 59 Dienstkleidung — GBG 2022
Inwieweit der Beamte zum Tragen einer Dienstkleidung (Uniform) oder eines Dienstabzeichens berechtigt oder verpflichtet ist, bestimmt im Rahmen der bestehenden Vorschriften der Gemeinderat.
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