§ 8 § 8
In Kraft seit 01. Dezember 2022
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Jede freie, zur Besetzung gelangende Stelle eines Beamten ist jedenfalls an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde öffentlich auszuschreiben, soweit die Stelle nicht durch die Ernennung eines Bediensteten der Gemeinde besetzt werden soll. Ist mit der zur Besetzung gelangenden Stelle eine Funktion verbunden, so ist in der Ausschreibung darauf Bedacht zu nehmen.
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