GBG 2022
Gliederung
7. Abschnitt Pensionsrechtliche Bestimmungen, Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten
§ 102 § 102
Die Organe des Gemeindeverbandes bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle mit dem Sitz in Innsbruck.
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