Im Sinne dieses Abschnittes ist:
a) Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während deren der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, jedoch ausschließlich der Ruhepausen,
b) Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
c) Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 39 § 39
…mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist. (4) Die §§ 31 und 34 bis 37 gelten nicht für Beamte, auf die die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes anzuwenden sind.…
§ 32 § 32
…Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden. (5) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 31 lit. a. (6) Durch eine Anordnung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt. (7) Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen und…