(1) Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
b) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
c) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,
d) die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
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