(1) Dem Beamten ist es verboten, sich oder seinen Angehörigen mittelbar oder unmittelbar von Parteien mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist die Annahme von
a) ortsüblichen oder landesüblichen Aufmerksamkeiten von geringem Wert und
b) Gegenständen, die dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden (Ehrengeschenke).
(3) Der Beamte hat den Dienstgeber von der Annahme eines Ehrengeschenkes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden. Im Übrigen sind Ehrengeschenke als Gemeindevermögen zu erfassen und zu veräußern. Der Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder für sonstige karitative Zwecke zu verwenden.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 28 § 28
(1) Dem Beamten ist es verboten, sich oder seinen Angehörigen mittelbar oder unmittelbar von Parteien mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen. (2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist die Annahme von a) ortsüblichen oder landesüblichen…