(1) Das Urlaubsausmaß beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
a) bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Dienststunden,
b) ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden.
Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 79 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes nach den Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 164 § 164
…Auf den Beamten, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde, ist § 61 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Beamten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein…
§ 68 § 68
…1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 61 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: 1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente aufgrund des…
§ 62 § 62
…1) Das in den §§ 61 und 68 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn a) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder b) der Beamte 1. eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine…
§ 63 § 63
…rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß §§ 61 und 68 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen. (2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er…