§ 164a § 164a
In Kraft seit 01. August 2024
Up-to-date
(1) Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes, die am 1. August 2024 auf einem Dienstposten der Dienststufe 1a, 1b oder 2 verwendet werden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Beamte der Dienststufe 1. Beamte des örtlichen Sicherheitsdienstes, die am 1. August 2024 auf einem Dienstposten der Dienststufe 3 verwendet werden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Beamte der Dienststufe 2.
(2) Beamte der Verwendungsgruppe W2 gelten ab dem 1. August 2024 als Beamte der Verwendungsgruppe W.
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