§ 164a § 164a
In Kraft seit 01. September 2026
Up-to-date
GBG 2022
Gliederung
11. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 164a § 164a
Abweichend von § 57 Abs. 1 gilt für den Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung des Beamten, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. August 2026 begonnen hat, § 65 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 sinngemäß.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden