§ 164 § 164
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
Auf den Beamten, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde, ist § 61 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Beamten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Stunden gebührt. Dies gilt auch für den Beamten, der nach dem 31. Dezember 2008 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wird, wenn das seiner Ernennung unmittelbar vorangehende privatrechtliche Dienstverhältnis nach dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde.
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