§ 143 § 143
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 24 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
a) bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
b) bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
(3) Die Geldstrafen und Geldbußen fließen dem Land Tirol zu.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden