(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde mit Ausnahme der Stadt Innsbruck stehen.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen, sinngemäß.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten werden im Folgenden als Beamte bezeichnet.
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 1 § 1
…1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde mit Ausnahme…
§ 73 § 73
…§ 73 Karenzurlaub (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (2) Ein Beamter, a) der…
Rückverweise