§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde mit Ausnahme der Stadt Innsbruck stehen.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen, sinngemäß.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten werden im Folgenden als Beamte bezeichnet.
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