§ 88 § 88
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 85 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
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