(1) Der Gemeindeverbandsausschuss hat aus seiner Mitte den Gemeindeverbandsobmann sowie einen Stellvertreter des Obmannes zu wählen.
(2) Der Gemeindeverbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Außerdem obliegen ihm
a) die Einberufung der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses,
b) der Vorsitz in der Gemeindeverbandsversammlung und im Gemeindeverbandsausschuss,
c) die Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses sowie die Vollziehung aller zur laufenden Geschäftsführung des Gemeindeverbandes gehörenden Angelegenheiten,
d) die Entscheidung in pensionsrechtlichen Angelegenheiten.
(3) Der Gemeindeverbandsobmann bleibt über die Funktionsperiode des Gemeindeverbandsausschusses bis zur Wahl eines neuen Obmannes durch den neugewählten Gemeindeverbandsausschuss im Amt.
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